Aufenthalt f�r Drittstaatsangeh�rige - Amtswege

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Sie kommen aus einem Drittstaat und m�chten l�nger als 6 Monate in �sterreich leben? Daf�r m�ssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen.

Welchen Aufenthaltstitel Sie ben�tigen, h�ngt von mehreren Kriterien ab, zum Beispiel vom Zweck und von der geplanten Dauer Ihres Aufenthalts.

Sie kommen zum Arbeiten nach �sterreich

Sie kommen f�r eine Ausbildung nach �sterreich

Sie kommen aus privaten Gr�nden nach �sterreich

  • Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbst�tigkeit
    Sie k�nnen sich das Leben in �sterreich leisten, ohne zu arbeiten. Oder Sie sind mit einer solchen Person verheiratet oder verpartnert, oder Kind einer solchen Person. Oder Sie hatten eine Legitimationskarte und wurden in den Ruhestand versetzt.
  • Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte f�r Angeh�rige von freiz�gigkeitsberechtigten Personen
    Aufenthaltskarte: Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangeh�rigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in �sterreich freiz�gigkeitsberechtigt ist oder die die �sterreichische Staatsb�rgerschaft hat und von ihrem Recht auf Freiz�gigkeit Gebrauch gemacht hat. Oder Sie sind Angeh�rige*r in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, das sind Eltern, Gro�eltern, Kinder, Enkelkinder.
    Daueraufenthaltskarte: Sie leben seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltskarte in �sterreich und erf�llen die Voraussetzungen f�r das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht.
  • Aufenthaltstitel Familienangeh�riger
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die �sterreichische Staatsb�rgerschaft hat. Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Niederlassungsbewilligung f�r Angeh�rige von Personen mit EWR-Staatsangeh�rigkeit, von Personen mit Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) und freiz�gigkeitsberechtigten �sterreicher*innen
    Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die Staatsangeh�rigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz hat und in �sterreich freiz�gigkeitsberechtigt ist oder die einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV (Brexit) hat oder von �sterreicher*innen, die von ihrem Recht auf Freiz�gigkeit Gebrauch gemacht haben. Oder Sie sind sonstige*r Angeh�rige*r dieser Personen.
  • Niederlassungsbewilligung Angeh�riger
    Sie sind Lebenspartner*in einer Person, die die �sterreichische Staatsb�rgerschaft hat. Oder Sie sind Angeh�rige*r in gerader aufsteigender Linie, also zum Beispiel Eltern, Gro�eltern oder Schwiegereltern. Oder Sie sind sonstige*r Angeh�rige*r dieser Person, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen.
  • Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats und die Aufenthaltsbewilligung Forscher Mobilit�t, ICT, Mobile ICT, Student oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind einer solchen Person.
  • Niederlassungsbewilligung f�r die Familie
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats hat und eine Niederlassungsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung Angeh�riger, K�nstler, oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit hat oder beantragt. Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Rot-Wei�-Rot-Karte plus f�r die Familie
    Sie sind mit einer Person verheiratet oder verpartnert, die die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats hat und eine Rot-Wei�-Rot-Karte oder Rot-Wei�-Rot-Karte plus hat oder fr�her eine Rot-Wei�-Rot-Karte f�r selbst�ndige Schl�sselkraft hatte und jetzt eine Niederlassungsbewilligung hat, die eine Blaue Karte EU, einen Daueraufenthalt EU, eine Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher oder eine Niederlassungsbewilligung Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit als F�hrungskraft oder wissenschaftliches Personal hat oder beantragt. Oder die zusammenf�hrende Person ist Konventionsfl�chtling oder Asylberechtigte*r oder hat den Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV.
    Oder Sie sind Kind dieser Person.
  • Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV - Brexit
    Sie sind britische*r Staatsangeh�rige*r und leben schon seit vor dem 31. Dezember 2020 rechtm��ig in �sterreich. Oder Sie sind mit einer solchen Person verwandt, verheiratet oder verpartnert. Unter bestimmten Voraussetzungen k�nnen Sie einen Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV erhalten.

Sie wollen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in �sterreich leben und arbeiten

  • Daueraufenthalt EU
    Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung in �sterreich berechtigt. Oder Sie sind seit mindestens 5 Jahren durchgehend asylberechtigt oder subsidi�r schutzberechtigt. Und Sie wollen unbefristet in �sterreich leben und arbeiten.

Sie leben mit einem Ausweis f�r Vertriebene aus der Ukraine in �sterreich

Sie leben mit einem Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz in �sterreich

Sie leben mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel in �sterreich

  • Notvignette
    Sie haben rechtzeitig einen Verl�ngerungsantrag f�r Ihren abgelaufenen Aufenthaltstitel gestellt und m�ssen, bevor �ber Ihren Antrag entschieden wurde, ins Ausland reisen.
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