Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
Allgemeine Informationen
Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats haben, l�nger als 6 Monate in �sterreich leben m�chten und mit der zusammenf�hrenden Person verheiratet oder verpartnert sind. Die zusammenf�hrende Person hat ebenfalls die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats und hat oder beantragt die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t, Student oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte). Und Sie beide sind bei der Antragstellung 21 Jahre oder �lter.
Oder Sie sind lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenf�hrenden Person und Sie sind j�nger als 18 Jahre.
Au�erdem m�ssen Sie alle Voraussetzungen erf�llen.
Sie d�rfen dem Ausl�nderbesch�ftigungsgesetz zufolge arbeiten. Wenn Sie arbeiten m�chten, ben�tigen Sie eine Besch�ftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS). Diese wird von der Firma oder Organisation, f�r die Sie arbeiten m�chten, beantragt.
Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ist h�chstens 12 Monate g�ltig. Ob und wie lange Sie die Aufenthaltsbewilligung bekommen, h�ngt davon ab, ob und wie lange die zusammenf�hrende Person ihre Aufenthaltsbewilligung bekommt. Solange Sie und die zusammenf�hrende Person die Voraussetzungen erf�llen, kann Ihre Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verl�ngert werden.
Wenn die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter, Sch�ler, Selbst�ndiger, Sozialdienstleistender, Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit als Au-Pair-Kraft oder Freiwilliger haben, ist eine Familienzusammenf�hrung nicht m�glich. Das hei�t, als Familienangeh�rige*r einer solchen Person erhalten Sie nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn Sie selbst ein Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben.
Erstantrag
Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie schon früher einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.
Verl�ngerungsantrag
Wenn Sie l�nger als 12 Monate in �sterreich bleiben wollen, m�ssen Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft verl�ngern lassen, bevor die g�ltige Aufenthaltsbewilligung abl�uft. Den Verl�ngerungsantrag k�nnen Sie fr�hestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zweck�nderungsantrag
Wenn sich w�hrend des Aufenthalts Ihre Lebensumst�nde �ndern, also wenn Sie sich zum Beispiel scheiden lassen, �ndert sich Ihr Aufenthaltszweck.
Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Wenn sich der Aufenthaltszweck der zusammenf�hrenden Person �ndert, �ndert sich auch der Zweck f�r alle anderen Familienangeh�rigen.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie und die zusammenf�hrende Person haben die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten au�erhalb des Europ�ischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und
- Sie sind mit der zusammenf�hrenden Person so verwandt:
- Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in
Und Sie und die zusammenf�hrende Person sind bei der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt
oder - Kind, Adoptiv- oder Stiefkind und Sie sind j�nger als 18 Jahre und Sie sind unverheiratet
- Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in
und
- Die zusammenf�hrende Person hat oder beantragt eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen:
- ICT oder Mobile ICT
- Forscher-Mobilit�t
- Student
- Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit
Au-Pair-Kr�fte sind ausgenommen, sie k�nnen ihre Familie nicht nach �sterreich mitnehmen oder nachholen.
Au�erdem m�ssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
F�r die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft gibt es keine Fristen und Termine. Das hei�t, Sie k�nnen die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft immer beantragen.
Sie k�nnen die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen, wenn die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t, Student oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) beantragt. Wenn die zusammenf�hrende Person eine dieser Aufenthaltsbewilligungen hat, k�nnen Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft auch zu einem sp�teren Zeitpunkt beantragen.
Die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ist so lange g�ltig wie die Aufenthaltsbewilligung der zusammenf�hrenden Person, aber h�chstens 12 Monate.
Wenn Ihr Reisepass nicht so lange g�ltig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass g�ltig ist. Nur wenn Sie Ihren Reisepass verl�ngern lassen, bevor �ber Ihren Antrag entschieden wurde, k�nnen Sie die Aufenthaltsbewilligung f�r die maximal m�glichen 12 Monate erhalten.
Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.
Zust�ndige Stelle
Erstantrag
Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.
Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zust�ndig.
Wenn Sie in Wien wohnen werden und die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung Student hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Referat 1.2 zust�ndig.
Wie Sie oder die Firma der zusammenf�hrenden Person dort den Antrag stellen k�nnen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.
Verl�ngerungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Wenn die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT hat, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zust�ndig.
Wenn die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte), Student oder Forscher-Mobilit�t hat, ist eine Au�enstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) zust�ndig.
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.
Wie Sie oder die Firma der zusammenf�hrenden Person dort den Antrag stellen k�nnen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Zweckänderungsantrag
Sie wohnen in Wien:
Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].
Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Sie m�chten den Antrag im Ausland stellen
Sie stellen den Antrag bei der �sterreichischen Botschaft oder beim �sterreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.
Wenn die Voraussetzungen f�r Ihre Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der �sterreichischen Botschaft, dem �sterreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie f�r die Einreise nach �sterreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der �sterreichischen Botschaft oder vom �sterreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.
Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie m�glich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in Form einer Karte pers�nlich. Auch Kinder, die �lter als 14 Jahre sind, erhalten die Aufenthaltsbewilligung pers�nlich. Erst wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, d�rfen Sie im Rahmen einer Familiengemeinschaft in �sterreich leben.
Sie m�chten den Antrag in �sterreich stellen
Nur wenn Sie ohne Visum nach �sterreich einreisen d�rfen, k�nnen Sie den Antrag w�hrend Ihres zul�ssigen visumfreien Aufenthalts auch in �sterreich stellen. Oder die Firma der zusammenf�hrenden Person stellt den Antrag f�r Sie. Das ist nur m�glich, wenn die zusammenf�hrende Person gleichzeitig den Antrag f�r die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT stellt.
F�r Personen, die j�nger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.
Der Antrag f�r ein neugeborenes Kind kann bis sp�testens 6 Monate nach der Geburt auch in �sterreich gestellt werden, wenn sich der zusammenf�hrende Elternteil rechtm��ig in �sterreich aufh�lt und die Obsorge f�r das Neugeborene hat. Ob das Kind in �sterreich oder in einem anderen Land geboren wurde, spielt dabei keine Rolle.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) hat und Sie den Antrag pers�nlich stellen wollen, m�ssen Sie daf�r einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Wenn die zusammenf�hrende Person eine Aufenthaltsbewilligung f�r ICT oder mobile ICT gleichzeitig beantragt, kann auch die Firma der zusammenf�hrenden Person den Antrag f�r Sie in �sterreich stellen. Die Firma kann den Antrag auch schriftlich stellen.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, und die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung Student hat, m�ssen Sie daf�r einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Referat 1.2. buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine.
Online-Terminbuchung im Referat 1.2
Wenn Sie kein Internet haben, k�nnen Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten k�nnen, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Antrag pers�nlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in �sterreich bleiben k�nnen, m�ssen Sie aus �sterreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.
Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdr�cke abgenommen. Das gilt auch f�r Kinder, die 6 Jahre und �lter sind.
Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft zum selben Zeitpunkt beantragen, an dem die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t, Student oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) beantragt, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur, wenn auch die zusammenf�hrende Person ihre Aufenthaltsbewilligung erh�lt.
Verl�ngerungsantrag
Sie m�ssen den Antrag stellen, bevor die g�ltige Aufenthaltsbewilligung abl�uft.
Wenn Sie in Wien wohnen, die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung ICT oder Mobile ICT hat und Sie den Antrag pers�nlich stellen wollen, m�ssen Sie daf�r einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine.
Online-Terminbuchung im Business Immigration Office
Wenn die zusammenf�hrende Person gleichzeitig eine Verl�ngerung f�r die Aufenthaltsbewilligung ICT oder mobile ICT beantragt, kann die Firma der zusammenf�hrenden Person den Antrag f�r Sie auch schriftlich stellen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten k�nnen, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie in Wien wohnen, die zusammenf�hrende Person die Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilit�t, Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit (ausgenommen Au-Pair-Kr�fte) oder Student hat, m�ssen Sie einen Termin in der f�r Ihren Wohnbezirk zust�ndigen Au�enstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.1: Online-Terminbuchung im Referat 4.1
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.2: Online-Terminbuchung im Referat 4.2
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.3: Online-Terminbuchung im Referat 4.3
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.4: Online-Terminbuchung im Referat 4.4
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.5: Online-Terminbuchung im Referat 4.5
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, buchen Sie einen Termin in der Außenstelle Referat 4.6: Online-Terminbuchung im Referat 4.6
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie den Verl�ngerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, k�nnen Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung weiterhin in �sterreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbest�tigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen k�nnen, dass Sie sich in �sterreich aufhalten d�rfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen m�ssen, m�ssen Sie eine Notvignette beantragen.
Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verl�ngern lassen oder einen Zweck�nderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdr�cke abgenommen. Das gilt auch f�r Kinder, die 6 Jahre und �lter sind.
Wenn die Voraussetzungen f�r die Verl�ngerung oder Zweck�nderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Karte pers�nlich. Auch Kinder, die 14 Jahre oder �lter sind, erhalten den Aufenthaltstitel nur pers�nlich.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].
Erforderliche Unterlagen
- Ausgef�llter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- G�ltiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das h�chstens 6 Monate alt ist
- Nachweis, dass Sie eine orts�bliche Unterkunft haben
Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung von Ihnen oder von der zusammenf�hrenden Person. - Nachweis einer Krankenversicherung, die in �sterreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der �sterreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung. - Nachweis, wie der Lebensunterhalt in �sterreich gesichert ist
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbest�tigungen oder Dienstvertr�ge. Bei Sparguthaben: Erkl�rung, woher das Geld kommt.
und
Nachweis �ber regelm��ige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das hei�t Unterhaltszahlungen
Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoausz�ge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente. - Nachweis, wie Sie mit der zusammenf�hrenden Person verwandt sind
Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde. - G�ltige Aufenthaltsbewilligung ICT, Mobile ICT, Forscher-Mobilit�t, Student oder Sonderf�lle unselbst�ndiger Erwerbst�tigkeit der zusammenf�hrenden Person
Wenn Sie die Antr�ge gleichzeitig stellen, ben�tigen Sie vorab keine g�ltige Aufenthaltsbewilligung der zusammenf�hrenden Person. - Wenn die zusammenf�hrende Person bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in �sterreich lebt: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gl�ubigerschutzverbandes f�r die zusammenf�hrende Person
Die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH
Nur bei einem Erstantrag zus�tzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses
- F�r Personen, die 14 Jahre oder �lter sind: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die h�chstens 3 Monate alt ist
Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Best�tigung �ber Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind.
Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangeh�rigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in �sterreich l�nger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, ben�tigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Nur bei einem Verl�ngerungsantrag zus�tzlich:
- F�r Personen, die 18 Jahre oder �lter sind: Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gl�ubigerschutzverbandes f�r die zusammenf�hrende Person
Die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- F�r Personen, die j�nger als 6 Jahre sind: 145 Euro f�r jede Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
- F�r Personen, die 6 Jahre oder �lter sind: 160 Euro f�r jede Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
- F�r Reisedokumente und Personenstandsurkunden k�nnen zus�tzlich je nach Art des Dokuments 28,60 Euro oder 7,20 Euro anfallen.
Die Kosten sind h�her, wenn Sie gleichzeitig einen Verl�ngerungsantrag und einen Zweck�nderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.
Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (494 KB PDF)
- Wohnrechtsvereinbarung (618 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erkl�rungen finden Sie beim Bundesministerium f�r Inneres.
Zus�tzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangeh�rigen in �sterreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in �sterreich - Bundesministerium f�r Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium f�r Arbeit und Bundesministerium f�r Inneres
- Informationen f�r Unternehmen in Wien - Besch�ftigung ausl�ndischer Arbeitskr�fte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Schengen-Kalkulator - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in �sterreich - Bundesministerium f�r Justiz
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz �ber die Niederlassung und den Aufenthalt in �sterreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin f�r Inneres zur Durchf�hrung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchf�hrungsverordnung - NAG-DV)
- Ausl�nderbesch�ftigungsgesetz (AuslBG)
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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