Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats haben und als Arbeitnehmer*in von Ihrer Firma zu einer �sterreichischen Firma entsendet werden, damit Sie dort vor�bergehend vertragliche Verpflichtungen erf�llen, ben�tigen Sie die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter. Ihre Firma hat den Hauptsitz in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat. Solche vertraglichen Verpflichtungen sind zum Beispiel T�tigkeiten auf einer Baustelle oder bestimmte Fortbildungsprogramme f�r Trainees mit Hochschulabschluss.

Die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter ist so lange g�ltig wie Sie entsendet sind, aber h�chstens 12 Monate. Solange Sie die Voraussetzungen erf�llen, kann die Aufenthaltsbewilligung um jeweils maximal 12 Monate verl�ngert werden.

Sie d�rfen h�chstens so lange in �sterreich arbeiten, wie es f�r die vertragliche Verpflichtung n�tig ist. Und Sie d�rfen nur f�r die �sterreichische Firma arbeiten, die in der Aufenthaltsbewilligung genannt ist.

Eine Familienzusammenführung ist nicht möglich. Das heißt, nur wenn Ihre Familienangehörigen ein Anrecht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben, können Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie schon früher einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verl�ngerungsantrag

Wenn Sie l�nger als 12 Monate in �sterreich bleiben wollen, m�ssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verl�ngern lassen, bevor die g�ltige Aufenthaltsbewilligung abl�uft. Den Verl�ngerungsantrag k�nnen Sie fr�hestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zweck�nderungsantrag

Wenn sich w�hrend des Aufenthalts Ihre Lebensumst�nde �ndern, also wenn Sie zum Beispiel f�r eine andere Firma arbeiten m�chten, �ndert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Auch wenn Sie nach Ihrer T�tigkeit als Betriebsentsandte*r zum Beispiel in Wien f�r eine andere Firma arbeiten m�chten, m�ssen Sie einen Zweck�nderungsantrag stellen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten au�erhalb des Europ�ischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Sie arbeiten f�r eine Firma, die keinen Betriebssitz in �sterreich hat.
    und
  • Ihre Firma hat einen Auftrag von einer �sterreichischen Firma und entsendet Sie nach �sterreich, damit Sie dort vor�bergehend vertragliche Verpflichtungen erf�llen.
    und
  • Die �sterreichische Firma hat beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen Antrag auf Besch�ftigungsbewilligung gestellt. Und das AMS hat eine Sicherungsbescheinigung oder Besch�ftigungsbewilligung ausgestellt.
    oder
    Es liegt ein Fall des � 18 Abs. 3, Ziffer 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 Ausl�nderbesch�ftigungsgesetz (AuslBG) vor.

Au�erdem m�ssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

F�r die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter gibt es keine Fristen und Termine. Das hei�t, Sie k�nnen die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter immer beantragen.

Die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter ist so lange g�ltig, wie Sie von der Firma entsendet werden, aber h�chstens 12 Monate.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Wenn Sie Ihre T�tigkeit vorzeitig beenden, m�ssen Sie das umgehend der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) melden.

Zust�ndige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verl�ngerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen.

Sie möchten den Antrag im Ausland stellen

Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in Form einer Karte persönlich.

Sie möchten den Antrag in Österreich stellen

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts auch in Österreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Erst wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, d�rfen Sie in �sterreich als Betriebsentsandte*r arbeiten.

Verlängerungsantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verl�ngerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, k�nnen Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in �sterreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbest�tigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen k�nnen, dass Sie sich in �sterreich aufhalten d�rfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen m�ssen, m�ssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Karte persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Erforderliche Unterlagen

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 28,60 Euro oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie gleichzeitig einen Verlängerungsantrag und einen Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zus�tzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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