Niederlassungsbewilligung Angeh�riger

Allgemeine Informationen

Die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats haben, l�nger als 6 Monate in �sterreich leben m�chten und Angeh�rige*r der zusammenf�hrenden Person sind.

Die zusammenf�hrende Person hat die �sterreichische Staatsb�rgerschaft. Und sie ist nicht freiz�gigkeitsberechtigt. Das hei�t, sie hat in der Vergangenheit nicht in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gearbeitet oder w�hrend eines Aufenthalts dort �ber ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verf�gt.

Au�erdem m�ssen Sie alle Voraussetzungen erf�llen.

Die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger ist h�chstens 12 Monate g�ltig. Solange Sie und die zusammenf�hrende Person die Voraussetzungen erf�llen, kann Ihre Niederlassungsbewilligung verl�ngert werden.

Angeh�rige von �sterreicher*innen d�rfen mit dieser Niederlassungsbewilligung nicht in �sterreich arbeiten.

Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger erhalten, verpflichten Sie sich, innerhalb von 2 Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erf�llen.

Eine Familienzusammenf�hrung ist m�glich. das hei�t, Sie k�nnen ihre Familie nach �sterreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen daf�r erf�llt sind, erhalten Ihre Familienangeh�rigen auch eine Niederlassungsbewilligung.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Niederlassungsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie schon früher einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verl�ngerungsantrag

Wenn Sie l�nger als 12 Monate in �sterreich bleiben wollen, m�ssen Sie die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger verl�ngern lassen, bevor die g�ltige Niederlassungsbewilligung Angeh�riger abl�uft. Die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger wird das erste Mal um 12 Monate verl�ngert.

Wenn Sie 2 Jahre in �sterreich gelebt haben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erf�llen und Ihr Reisepass mindestens 3 Jahre g�ltig ist, erhalten Sie eine Niederlassungsbewilligung Angeh�riger, die 3 Jahre g�ltig ist.

Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zweck�nderungsantrag

Wenn sich w�hrend des Aufenthalts Ihre Lebensumst�nde �ndern �ndert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Einen Zweck�nderungsantrag auf eine Rot-Wei�-Rot � Karte plus k�nnen Sie stellen, wenn Sie seit 2 Jahren mit der Niederlassungsbewilligung Angeh�riger in �sterreich leben und l�nger in �sterreich bleiben und arbeiten wollen. Daf�r m�ssen Sie die Voraussetzungen erf�llen. Eine Voraussetzung erf�llen Sie zum Beispiel, wenn Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erf�llen. Ob Sie f�r den �sterreichischen Arbeitsmarkt zugelassen sind, kl�rt die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) direkt mit dem Arbeitsmarktservice (AMS).

Die Rot-Wei�-Rot � Karte plus ist quotenpflichtig. Das hei�t, die Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Niederlassungsbewilligungen f�r diesen Zweck jedes Bundesland vergeben kann.

Einen Zweck�nderungsantrag auf Daueraufenthalt EU stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt sind und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erf�llen. Mit dem Daueraufenthalt EU k�nnen Sie unbefristet in �sterreich leben und arbeiten.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Ihre gültige Niederlassungsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

und

  • Die zusammenf�hrende Person hat die �sterreichische Staatsb�rgerschaft. Und sie ist nicht freiz�gigkeitsberechtigt. Das hei�t, sie hat in der Vergangenheit nicht in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gearbeitet oder w�hrend eines Aufenthalts dort �ber ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verf�gt.

und

  • Sie sind mit der zusammenf�hrenden Person oder ihrem*ihrer Ehepartner*in oder ihrem*ihrer eingetragenen Partner*in so verwandt:
    • Verwandt in gerader aufsteigender Linie, also zum Beispiel Eltern oder Gro�eltern. Und die zusammenf�hrende Person leistet f�r Sie Unterhalt.
    • Lebenspartner*in. Das hei�t, Sie k�nnen nachweisen, dass Sie mit der zusammenf�hrenden Person eine dauerhafte Beziehung im Herkunftsland f�hren. Und die zusammenf�hrende Person leistet Unterhalt f�r Sie.
    • Sonstige*r Angeh�rige*r. Und die zusammenf�hrende Person hat bereits im Herkunftsland Unterhalt f�r Sie geleistet oder bereits im Herkunftsland mit Ihnen zusammengelebt oder gesundheitliche Gr�nde machen die pers�nliche Pflege durch die zusammenf�hrende Person zwingend erforderlich.

und

und

Au�erdem m�ssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

F�r die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger gibt es keine Fristen und Termine. Das hei�t, Sie k�nnen die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger immer beantragen.

Die Niederlassungsbewilligung Angeh�riger ist h�chstens 12 Monate g�ltig.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Niederlassungsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Niederlassungsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Einen Verl�ngerungs- oder Zweck�nderungsantrag m�ssen Sie stellen, bevor die g�ltige Niederlassungsbewilligung abl�uft, also sp�testens am letzten Tag der G�ltigkeit Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung. Den Verl�ngerungsantrag k�nnen Sie fr�hestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Niederlassungsbewilligung stellen.

Zust�ndige Stelle

Wenn Sie kürzer als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, stellen Sie den Antrag im Ausland. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Nur wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie den Antrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich stellen. Ohne Visum dürfen Sie einreisen, wenn Ihr Land kein visumpflichtiger Drittstaat ist, oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Staat haben.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 zust�ndig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verl�ngerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) hat mehrere Außenstellen.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.1 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 2, 21 oder 22 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.2 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 11 oder 20 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.3 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 12, 13, 15 oder 23 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.4 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 10 oder 14 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.5 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 16, 17, 18 oder 19 wohnen, ist die Außenstelle Referat 4.6 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie m�ssen den Antrag pers�nlich stellen.

Sie m�chten den Antrag im Ausland stellen

Sie stellen den Antrag bei der �sterreichischen Botschaft oder beim �sterreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Wenn die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Niederlassungsbewilligung.

Melden Sie sich nach Ihrer Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Niederlassungsbewilligung. Sie erhalten die Niederlassungsbewilligung in Form einer Karte persönlich.

Sie m�chten den Antrag in �sterreich stellen

Nur wenn Sie ohne Visum nach �sterreich einreisen d�rfen, k�nnen Sie den Antrag w�hrend Ihres zul�ssigen visumfreien Aufenthalts auch in �sterreich stellen.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, m�ssen Sie daf�r einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Referat 1.1 buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine.

Online-Terminbuchung im Referat 1.1

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn Sie den Antrag persönlich in Wien gestellt haben und der Antrag nicht in der Zeit erledigt werden kann, in der Sie ohne Visum in Österreich bleiben können, müssen Sie aus Österreich ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Erst wenn Sie die Niederlassungsbewilligung haben, d�rfen Sie in �sterreich leben.

Verl�ngerungsantrag

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Niederlassungsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie dafür einen Termin bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine:

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verl�ngerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, k�nnen Sie auch mit einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung weiterhin in �sterreich leben. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbest�tigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen k�nnen, dass Sie sich in �sterreich aufhalten d�rfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen m�ssen, m�ssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Niederlassungsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Karte persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgef�llter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • G�ltiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das h�chstens 6 Monate alt ist
  • Nachweis, wie Sie mit der zusammenf�hrenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Nachweis, dass Sie eine orts�bliche Unterkunft haben.
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Mietvertrag, ein Kaufvertrag oder eine Wohnrechtsvereinbarung.
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in �sterreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der �sterreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Haftungserkl�rung
  • Nachweis, wie Ihr Lebensunterhalt in �sterreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbest�tigungen oder Dienstvertr�ge. Bei Sparguthaben: Erkl�rung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis �ber regelm��ige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das hei�t Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoausz�ge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gl�ubigerschutzverbandes f�r die zusammenf�hrende Person. Die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes - KSV 1870 Information GmbH
  • F�r Verwandte in gerader aufsteigender Linie und Lebenspartner*innen: Nachweis �ber Art und Umfang der Unterhaltsleistung
    Nachweise sind zum Beispiel �berweisungen, Geldtransfers oder Kontoausz�ge.
  • F�r sonstige Angeh�rige, f�r die bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet wurde: Nachweis �ber die Art, den Umfang und den Zeitraum der Unterhaltsleistung
    Nachweise sind zum Beispiel urkundliche Nachweise einer zust�ndigen Beh�rde �ber die Unterhaltsleistung, �berweisungen, Geldtransfers oder Kontoausz�ge.
  • F�r sonstige Angeh�rige, die bereits im Herkunftsland in mit der zusammenf�hrenden Person zusammengelebt haben: Nachweis der h�uslichen Gemeinschaft
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein Meldezettel.
  • F�r sonstige Angeh�rige, die gepflegt werden m�ssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gr�nde und Nachweis �ber die zwingende Erforderlichkeit der pers�nlichen Pflege durch die zusammenf�hrende Person
    Nachweise sind zum Beispiel Urkunden einer zust�ndigen Beh�rde.
  • Nachweis �ber die �sterreichische Staatsangeh�rigkeit der zusammenf�hrenden Person
    Ein Nachweis ist zum Beispiel ein g�ltiger Reisepass.

Nur bei einem Erstantrag zus�tzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die h�chstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Best�tigung �ber Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangeh�rigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in �sterreich l�nger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, ben�tigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
  • Nachweis Ihrer A1-Deutschkenntnisse
    Nachweise sind nur Sprachdiplome mindestens Sprachniveau A1 von folgenden Organisationen: �sterreichischer Integrationsfonds (�IF), �sterreichisches Sprachdiplom Deutsch (�SD), Goethe Institut oder Telc GmbH.

Nur bei einem Verl�ngerungsantrag zus�tzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • F�r Personen, die j�nger als 6 Jahre sind: 145 Euro f�r jede Niederlassungsbewilligung Angeh�riger
  • F�r Personen, die 6 Jahre oder �lter sind: 160 Euro f�r jede Niederlassungsbewilligung Angeh�riger
  • F�r Reisedokumente und Personenstandsurkunden k�nnen zus�tzlich je nach Art des Dokuments 28,60 Euro oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind h�her, wenn Sie gleichzeitig einen Verl�ngerungsantrag und einen Zweck�nderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Niederlassungsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zus�tzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

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