Aufenthaltsbewilligungen Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT) und Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT)

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung ICT (Intra Corporate Transferee) ben�tigen Sie, wenn Sie die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaats und einen Arbeitsvertrag mit einer international t�tigen Firma haben. Die Firma hat ihren Sitz in einem Drittstaat und eine Niederlassung in �sterreich. Sie selbst sind F�hrungskraft, Spezialist*in oder Trainee, arbeiten schon eine Zeit lang f�r diese Firma und werden mindestens 90 Tage, aber jedenfalls vor�bergehend, in �sterreich arbeiten.

Mit den Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT d�rfen Sie in �sterreich nur f�r Ihre Firma arbeiten.

Die Aufenthaltsbewilligung ICT ist so lange g�ltig, wie Ihre T�tigkeit in �sterreich dauert, aber h�chstens 12 Monate. F�r F�hrungskr�fte und Spezialist*innen k�nnen die Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT um jeweils maximal 12 Monate verl�ngert werden.

Als Trainee k�nnen Sie insgesamt h�chstens 12 Monate in einem Land der EU arbeiten, als F�hrungskraft oder Spezialist*in h�chstens 3 Jahre. Wenn Sie dann wieder einen Antrag auf ICT stellen wollen, m�ssen Sie in einen Drittstaat ausreisen. Erst 4 Monate nach der Ausreise k�nnen Sie wieder einen Antrag auf ICT oder mobile ICT stellen.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft.

Zus�tzlich f�r Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT)

Wenn Sie eine g�ltige Aufenthaltsbewilligung ICT von einem anderen EU-Staat haben, ben�tigen Sie die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT (Mobile Intra Corporate Transferee).

Die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT ist h�chstens so lange g�ltig, wie die Aufenthaltsbewilligung ICT des anderen EU-Staats g�ltig ist.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie schon früher einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verl�ngerungsantrag

Wenn Sie F�hrungskraft oder Spezialist*in sind und l�nger als 12 Monate in �sterreich bleiben m�chten, m�ssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verl�ngern lassen, bevor die g�ltige Aufenthaltsbewilligung abl�uft. Den Verl�ngerungsantrag k�nnen Sie fr�hestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zweck�nderungsantrag

Wenn sich w�hrend des Aufenthalts Ihre Lebensumst�nde �ndern, also wenn Sie zum Beispiel mit einer Rot-Wei�-Rot - Karte als Schl�sselkraft f�r eine andere Firma arbeiten m�chten, �ndert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Auch wenn Sie nach dem Ende Ihrer T�tigkeit als ICT oder mobile ICT zum Beispiel in Wien als Schl�sselkraft arbeiten m�chten, m�ssen Sie einen Zweck�nderungsantrag stellen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangeh�rigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten au�erhalb des Europ�ischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Sie arbeiten f�r eine Firma, die Ihren Sitz in einem Drittstaat und eine Niederlassung in �sterreich hat.
    und
  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung mindestens eine gewisse Zeit ohne Unterbrechung bei Ihrer Firma oder in der gleichen Firmengruppe besch�ftigt:
    • Als F�hrungskraft oder Spezialist*in: 9 Monate
    • Als Trainee: 6 Monate

und

  • Sie arbeiten vor�bergehend, aber mindestens 90 Tage, in der �sterreichischen Niederlassung Ihrer Firma in einer der folgenden Positionen:
    • Sie sind F�hrungskraft und leiten die Niederlassung oder eine Abteilung der Niederlassung.
      oder
    • Sie sind Spezialist*in. Das hei�t, Sie haben ein hohes Qualifikationsniveau und Berufserfahrung.
      oder
    • Sie haben einen Hochschulabschluss und sind Trainee. Das hei�t, Sie bilden sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch weiter.

und

  • Ihre Firma gibt eine Arbeitgebererkl�rung ab.
  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung noch nicht 3 Jahre in einem anderen EU-Staat als ICT t�tig.

und

  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung noch nicht 3 Jahre in einem anderen EU-Staat als ICT t�tig.

Au�erdem m�ssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie k�nnen die Aufenthaltsbewilligungen ICT oder mobile ICT beantragen, wenn Sie unmittelbar vor dem Transfer als F�hrungskraft oder Spezialist*in mindestens 9 Monate oder als Trainee mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in der gleichen Firma oder Firmengruppe besch�ftigt waren.

Wenn Sie unmittelbar vor der Antragstellung 3 Jahre lang in einem oder mehreren anderen EU-Staaten als ICT oder mobile ICT gearbeitet haben, k�nnen Sie den Antrag erst in 4 Monaten stellen.

Die Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT sind so lange g�ltig, wie Sie f�r Ihre Firma in �sterreich t�tig sind und solange die Aufenthaltsbewilligung ICT des anderen EU-Staats g�ltig ist, aber h�chstens 12 Monate.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Trainees k�nnen h�chstens 12 Monate mit der Aufenthaltsbewilligung ICT oder mobile ICT in EU-Staaten arbeiten, F�hrungskr�fte und Spezialist*innen h�chstens 3 Jahre.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Wenn Sie Ihre T�tigkeit vorzeitig beenden, m�ssen Sie das umgehend der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) melden.

Zust�ndige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie k�rzer als 90 Tage in �sterreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die �sterreichische Botschaft oder an das �sterreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie l�nger als 90 Tage in �sterreich bleiben wollen, kann Ihre Firma oder Organisation den Antrag f�r Sie stellen.

Oder Sie stellen den Antrag selbst:

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zust�ndig.

Wie Sie oder Ihre Firma oder Organisation im Business Immigration Office einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verl�ngerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Zust�ndige Stelle ist die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office

Wie Sie oder Ihre Firma dort den Antrag stellen k�nnen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie stellen den Antrag f�r die Aufenthaltsbewilligung ICT pers�nlich bei der �sterreichischen Botschaft oder beim �sterreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Wenn die Voraussetzungen f�r die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der �sterreichischen Botschaft, dem �sterreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie f�r die Einreise nach �sterreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der �sterreichischen Botschaft oder vom �sterreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie m�glich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35). Es werden von Ihnen Fingerabdr�cke abgenommen. Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in Form einer Karte pers�nlich.

Oder die Firma, bei der Sie arbeiten werden, stellt den Antrag.

Ihre Firma kann den Antrag f�r Sie dort auch schriftlich stellen.

Ihre Firma kann auch den Antrag f�r Ihre Familienangeh�rigen stellen, wenn sie den Antrag gleichzeitig stellen.

Sie beantragen die mobile ICT

Mit einer g�ltigen Aufenthaltsbewilligung ICT von einem anderen EU-Staat k�nnen Sie den Antrag f�r die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT auch pers�nlich in �sterreich stellen und das Ende des Verfahrens hier abwarten, egal wie lange das Verfahren dauert.

Wenn Sie in Wien wohnen werden und den Antrag pers�nlich stellen wollen, m�ssen Sie oder Ihre Firma einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Wenn Sie kein Internet haben, k�nnen Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten k�nnen, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Erst wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, d�rfen Sie in �sterreich als ICT arbeiten.

Verl�ngerungsantrag

Sie oder Ihre Firma m�ssen den Antrag stellen, bevor die g�ltige Aufenthaltsbewilligung abl�uft.

Wenn Sie in Wien wohnen und den Antrag pers�nlich stellen wollen, m�ssen Sie daf�r einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig �ber freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Ihre Firma kann den Antrag f�r Sie dort auch schriftlich stellen.

Wenn Sie kein Internet haben, k�nnen Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten k�nnen, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verl�ngerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, k�nnen Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in �sterreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbest�tigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen k�nnen, dass Sie sich in �sterreich aufhalten d�rfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen m�ssen, m�ssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Karte persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: [email protected].

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgef�llter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • G�ltiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das h�chstens 6 Monate alt ist
  • Arbeitgebererkl�rung ICT und mobile ICT Ihrer Firma
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in �sterreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der �sterreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in �sterreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbest�tigungen oder Dienstvertr�ge. Bei Sparguthaben: Erkl�rung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis �ber regelm��ige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das hei�t Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoausz�ge oder ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben, mit dem Ihre Firma best�tigt, dass Sie nach Beendigung des ICT in eine Niederlassung der Firma oder Firmengruppe in dem Drittstaat zur�ckkehren werden
  • Wenn es sich um einen in �sterreich reglementierten Beruf handelt: Nachweis �ber die Zulassung zu diesem Beruf in �sterreich
  • Firmenbuchauszug der �sterreichischen Niederlassung der Firma
  • Darstellung der internationalen Unternehmensstruktur
  • Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT beantragen, zus�tzlich:
    • G�ltige Aufenthaltsbewilligung ICT eines anderen EU-Mitgliedstaates

Nur f�r Trainees zus�tzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 6 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppe besch�ftigt sind.
  • Trainee-Vertrag
  • Nachweis eines Hochschulabschlusses

Nur f�r Spezialist*innen zus�tzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 9 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppe besch�ftigt sind
  • Nachweis des Qualifikationsniveaus
    Nachweise sind zum Beispiel Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstige fachlich besonders anerkannte Ausbildungen.
  • Nachweis der Berufserfahrung
    Nachweise sind zum Beispiel Dienstzeugnis oder Arbeitsbest�tigung.

Nur f�r F�hrungskr�fte zus�tzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 9 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppe besch�ftigt sind
  • Arbeitsvertrag

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 28,60 Euro oder 7,20 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie gleichzeitig einen Verlängerungsantrag und einen Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zus�tzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular