Wohnbeihilfe - Antrag
Wohnbeihilfe k�nnen Sie jederzeit online beantragen. Welche Voraussetzungen Sie erf�llen m�ssen um Wohnbeihilfe zu bekommen, k�nnen Sie mit dem Wohnbeihilfe-Checker �berpr�fen:
Infomieren Sie sich �ber die erforderlichen Unterlagen, bevor Sie den Antrag stellen. Die Unterlagen k�nnen Sie im Online-Formular hochladen.
Sie k�nnen sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.
Eine pers�nliche Beratung vor Ort ist nur mit Termin m�glich.
Bitte w�hlen Sie hierf�r die Online-Terminreservierung f�r die Servicestelle aus: Terminreservierung f�r die Servicestelle.
Allgemeine Informationen
Die Wiener Wohnbeihilfe ist eine Wohnunterst�tzungsleistung f�r alle Wiener*innen, die ein Einkommen in H�he des Richtsatzes beziehungsweise �ber dem Richtsatz im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben und deren Wohnungsaufwand unzumutbar ist. Das bedeutet, dass die Wohnkosten im Verh�ltnis zum Einkommen zu hoch sind.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Sie k�nnen Wohnbeihilfe nur f�r eine Wohnung beantragen, in der Sie schon wohnen. F�r eine Wohnung, in die Sie erst einziehen werden, k�nnen Sie keine Wohnbeihilfe beantragen.
Folgende Voraussetzungen m�ssen Sie erf�llen, um Wohnbeihilfe zu bekommen:
- Sie m�ssen Ihren Lebensmittelpunkt und Ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und sich tats�chlich in Wien aufhalten.
- Sie m�ssen Mieter*in der Wohnung sein und in keinem Verwandtschaftsverh�ltnis zum*zur Eigent�mer*in stehen.
- Sie d�rfen keine Mindestsicherung (MA 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) bekommen.
- Sie m�ssen mehr als das im Wiener Wohnbeihilfegesetz festgelegte Mindesthaushaltseinkommen und weniger als das festgelegte H�chsthaushaltseinkommen verdienen.
- Sie m�ssen �sterreichische*r Staatsb�rger*in oder diesen gleichgestellt sein
�sterreichischen Staatsb�rger*innen gleichgestellte Personen sind:
- Staatsangeh�rige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz oder
- Asylberechtigte oder
- Subsidi�r Schutzberechtigte oder
- Staatsangeh�rige des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland, die einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" haben oder
- Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangeh�rige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" oder einem Aufenthaltstitel, der als solcher gilt.
Hier gibt es noch weitere wichtige Informationen �ber die Voraussetzungen f�r die Wohnbeihilfe:
- Gr��e Ihres Haushalts
- Einkommen Ihres Haushalts
- Wohnungsgr��e
- Anrechenbarer Wohnungsaufwand und zumutbarer Wohnungsaufwand
- Wohngemeinschaften
Fristen und Termine
Wenn Sie den Antrag auf Wohnbeihilfe bis zum 15. des Monats stellen, k�nnen Sie die Wohnbeihilfe noch ab dem 1. Tag dieses Monats ausbezahlt bekommen. Das gilt nur dann, wenn auch Ihr Mietvertrag f�r den ganzen Monat gilt, in dem Sie den Antrag stellen.
R�ckwirkende Gew�hrung:
Eine r�ckwirkende Gew�hrung der Wohnbeihilfe ist f�r einen Zeitraum f�r maximal 4 Monaten vor Antragstellung m�glich. Bitte tragen Sie hierf�r am Antragsformular den gew�nschten Zeitpunkt ein, ab wann die Beantragung erfolgen soll. Bitte beachten Sie, dass eine r�ckwirkende Gew�hrung voraussichtlich nur stattfinden kann, sofern noch kein Wohnbeihilfebezug in der gleichen H�he bestanden hat. Wenn Sie Leistung aus der Hilfe in besonderen Lebenslagen (MA40) beziehen, legen Sie Ihrem Antrag bitte die entsprechenden Nachweise bei.
Zust�ndige Stelle
Stadt Wien - Wohnbauf�rderung und Schlichtungsstelle f�r wohnrechtliche Angelegenheiten
Wohnbeihilfenstelle
19., Heiligenst�dter Stra�e 31, Stiege 3, 2. Stock
Einlaufstelle
Telefon: +43 1 4000-74880
Fax: +43 1 4000-99-74896
E-Mail: [email protected]
Persönliche Beratung in der Servicestelle:
Eine Persönliche Beratung ist nur mit Terminreservierung zu folgenden Zeiten möglich:
- Montag, Dienstag und Freitag: 8 bis 13 Uhr,
- Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 15.30 bis 17.30 Uhr
- Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr
- An gesetzlichen Feiertagen: kein Parteienverkehr
Abgabe von Anträgen und Unterlagen:
- Montag bis Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
- An gesetzlichen Feiertagen: kein Parteienverkehr
Erforderliche Unterlagen
Damit gepr�ft werden kann, ob Sie Wohnbeihilfe bekommen und damit der Antrag so rasch wie m�glich bearbeitet werden kann, m�ssen Sie dem Antrag folgende Unterlagen beilegen. Die Unterlagen m�ssen Sie von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beilegen, auch von Kindern:
- Amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel Reisepass
- Personal-Dokumente, zum Beispiel Anerkennungsbescheid des Bundesamtes f�r Fremdenwesen und Asyl, aktueller Aufenthaltstitel, Heiratsurkunde, rechtskr�ftiges Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss, Scheidungsvergleich, Geburtsurkunden der Kinder, Behindertenpass
- Aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsbest�tigungen, Nachweis �ber Leistungen der Krankenversicherung wie Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehabgeld, Unterhalt/Alimente (zum Beispiel Beschluss oder Unterhaltsvereinbarung der MA 11 - Kinder- und Jugendhilfe), F�rderzusage Hilfe in besonderen Lebenslagen (MA 40), f�r selbst�ndig Erwerbst�tige: zum Beispiel der letzte Einkommensteuerbescheid bzw. eine Best�tigung des*der Steuerberater*in �ber die monatlichen Einnahmen, Pensionsbescheid oder Rentenbescheid, Bescheide �ber Beihilfen, Nachweis �ber Art und H�he sonstiger Eink�nfte
- Nachweise �ber beantragte Leistungen, zum Beispiel Antr�ge auf Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) oder der Krankenversicherung, Unterhalt/Alimente, Pension und sonstige Eink�nfte
- Mietvertrag, Nachweis �ber die H�he der aktuellen Miete
Nachreichen von Unterlagen
Wenn Sie bei der Antragstellung noch nicht alle notwendigen Unterlagen haben, k�nnen Sie diese innerhalb einer bestimmten Frist nachbringen.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten k�nnen, melden Sie sich bitte sofort bei der Wohnbeihilfenstelle, dann kann die Wohnbeihilfenstelle Ihre Frist verl�ngern. Wenn Sie sich nicht melden, wird Ihr Antrag zur�ckgewiesen, weil Sie nicht alle notwendigen Unterlagen abgegeben haben und die Wohnbeihilfe nicht berechnet werden kann.
Form der Unterlagen:
- Scannen Sie die Unterlagen und schicken Sie die Unterlagen als PDF. Schicken Sie keine Fotos von Ihren Unterlagen. Fotos k�nnen nicht automatisch verarbeitet werden. Sehr gro�e Dateien k�nnen eventuell nicht �bermittelt werden.
- F�gen Sie die gescannten Unterlagen als Anh�nge in Ihrer E-Mail ein. F�gen Sie die Unterlagen nicht im Text der E-Mail ein.
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf Wohnbeihilfe ist kostenlos.
Auszahlung der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe wird monatlich im Voraus ausbezahlt � entweder auf Ihr Konto oder in bar mit der Post. Wenn Sie die Wohnbeihilfe in bar bekommen, erhalten Sie eine Verst�ndigung mit der Post. Mit dieser k�nnen Sie die Wohnbeihilfe innerhalb von 2 Wochen am Postamt abholen.
Wenn Sie die Wohnbeihilfe nicht innerhalb von 2 Wochen von der Post abholen, wird sie an die Wohnbeihilfenstelle zur�ckgeschickt. Dann �berpr�ft die Wohnbeihilfenstelle, warum die Wohnbeihilfe nicht abgeholt wurde. Weil diese �berpr�fung Zeit braucht, kann es sein, dass die Wohnbeihilfe dann mehrere Monate nicht ausbezahlt wird.
Auszahlung an Mieter*innen von Gemeindewohnungen
Die Wohnbeihilfe f�r Mieter*innen von Gemeindewohnungen wird direkt an Wiener Wohnen �berwiesen. Die Wohnbeihilfe wird vom Gesamtmietzins abgezogen. Sie bekommen die Vorschreibung f�r den niedrigeren Mietzins von Wiener Wohnen zugeschickt.
Auszahlung bei Mietr�ckstand
Wenn Sie die Miete f�r fr�here Monate noch nicht bezahlt haben, wird die Wohnbeihilfe direkt an die Hausverwaltung �berwiesen. Erst wenn es keinen Mietr�ckstand mehr gibt, bekommen Sie die Wohnbeihilfe direkt ausbezahlt.
Formular
- Online-Formular: Wohnbeihilfe - Antrag
- Online-Formular: Wohnbeihilfe - Antrag mit Stadt Wien Konto
Sie k�nnen das Formular auch herunterladen und ausf�llen. Schicken Sie es dann per Post an die Wohnbeihilfenstelle, geben Sie es dort ab oder werfen Sie es dort in den Postkasten.
Formular ausdrucken und ausf�llen: Wohnbeihilfe - Antrag: 250 KB PDF
Zus�tzliche Formulare:
- Best�tigung des Wohnungsaufwandes: 161 KB PDF
- Mitbewohner*innen-Blatt f�r Haushalte ab 5 Personen: 248 KB PDF
- Zustimmungserkl�rung bez�glich weiterer Einkommen: 145 KB PDF
Informationsbl�tter:
- Informationsblatt (deutsch): 309 KB PDF
- Informationsblatt (arabisch): 207 KB PDF
- Informationsblatt (bosnisch, kroatisch, serbisch): 303 KB PDF
- Informationsblatt (englisch): 59 KB PDF
- Informationsblatt (farsi): 118 KB PDF
- Informationsblatt (polnisch): 147 KB PDF
- Informationsblatt (rum�nisch): 477 KB PDF
- Informationsblatt (russisch): 276 KB PDF
- Informationsblatt (t�rkisch): 485 KB PDF
- Informationsblatt (ukrainisch): 244 KB PDF
Zus�tzliche Informationen
Meldung von �nderungen
Wenn Sie Wohnbeihilfe bekommen, m�ssen Sie bestimmte �nderungen Ihrer Lebensverh�ltnisse melden innerhalb 1 Monats (zum Beispiel Einkommen, Wohnungswechsel, usw.) melden. Solche �nderungen sind zum Beispiel ein Umzug oder wenn sich Ihr Einkommen �ndert.
Wohnbeihilfe - �nderungsmeldung
Ende der Wohnbeihilfe
In folgenden F�llen bekommen Sie keine Wohnbeihilfe mehr:
- Sie verdienen mehr als das erlaubte H�chsthaushaltseinkommen.
- Der*die Antragsteller*in ist gestorben.
- Ihr Mietvertrag endet.
- Sie bekommen Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgeb�hrengesetz.
- Sie bekommen Mindestsicherung.
Rechtliche Grundlagen: Wiener Wohnbeihilfegesetz - WrWbG
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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