Datenschutzrechtliche Informationen gem�� Art. 13 DSGVO - Niederlassung und Aufenthalt
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen f�r folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Zweck: Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen gem�� dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Rechtsgrundlage:
- Bundesgesetz �ber die Niederlassung und den Aufenthalt in �sterreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin f�r Inneres zur Durchf�hrung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchf�hrungsverordnung - NAG-DV)
- Verordnung (EG Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels f�r Drittstaatsangeh�rige idF der �nderung durch die Verordnung (EG Nr. 380/2008 iVm � 1 NAG-DV
- Bundesgesetz zur Integration rechtm��ig in �sterreich aufh�ltiger Personen ohne �sterreichische Staatsb�rgerschaft (Integrationsgesetz - IntG)
- Verordnung des Bundesministers f�r Europa, Integration und �u�eres zur Durchf�hrung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchf�hrungsverordnung - IntG-DV)
- Bundesgesetz �ber die Aus�bung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten f�r Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG)
Im Zuge des Verfahrens werden beziehungsweise wurden nachstehende Registerabfragen durchgef�hrt:
- AJ-WEB (Versicherungsdaten)
- GISA (Gewerbeinformationssystem Austria)
- Strafregister
- Verwaltungsstrafen - Strafen Magistrat Wien
- Zentrales Fremdenregister
- Zentrales Melderegister (ZMR)
Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empf�ngerinnen und Empf�nger weitergeleitet:
- Abgabenbeh�rde, die f�r die Vollziehung des Ausl�nderbesch�ftigungsgesetzes zust�ndig ist
- Arbeitsmarktservice (AMS)
- Bezirksverwaltungsbeh�rde als Erhebungs- und Vollstreckungsdienst
- Bezirksverwaltungsbeh�rde als Verwaltungsstrafbeh�rde
- Bezirksverwaltungsbeh�rde in Angelegenheiten des Fundwesens
- Bezirksverwaltungsbeh�rde in Gewerbeangelegenheiten
- Bundesamt f�r Fremdenwesen und Asyl
- Bundesministerium f�r Inneres
- Bundesministerium f�r Kunst
- Bundesverwaltungsgericht
- Finanzamt, Finanzpolizei bzw. Zollbeh�rde
- Das f�r die jeweilige k�nstlerische T�tigkeit zust�ndige Bundesministerium
- Gerichte und Beh�rden im Dienst der Strafjustiz
- Gesundheitsbeh�rde (MA 15)
- Kinder- und Jugendhilfe (MA 11)
- Landeshauptmann bzw. die durch Verordnung erm�chtigte Bezirksverwaltungsbeh�rde
- Landespolizeidirektion Wien
- Sozialamt (MA 40)
- Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
- �sterreichische Berufsvertretungsbeh�rden (Botschaften, Konsulate)
- �sterreichische Staatsdruckerei
- �sterreichischer Integrationsfonds (�IF)
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Verwaltungsgericht Wien
Zu diesem Zweck werden die Daten an folgende Empf�ngerinnen und Empf�nger im Ausland weitergeleitet:
Gem�� � 60 Abs. 2 NAG muss die MA 35, wenn eine Aufenthaltsbewilligung nach � 60 Absatz 1 NAG erteilt wurde,
- die Bewilligung,
- eine Kopie des Vertrags und
- eine Kopie der Feststellung der regionalen Gesch�ftsstelle des Arbeitsmarktservice
der f�r die Vollziehung des Ausl�nderbesch�ftigungsgesetzes zust�ndigen Abgabenbeh�rde �bermitteln, in deren �rtlichen Zust�ndigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat (Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG)).
Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, m�ssen diese Unterlagen der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangeh�rigen zust�ndigen Abgabenbeh�rde �bermittelt werden (Bestimmungen des AVOG).
Hinweise
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach � 34 Abs. 6 NAG werden Ihre personenbezogenen Daten 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gel�scht.
Sie haben das Recht auf Auskunft �ber die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder L�schung oder auf Einschr�nkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die M�glichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbeh�rde.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Nicht-Bereitstellung h�tte f�r Sie folgende Konsequenzen:
- Der Antrag auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation gem�� Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz muss ab- oder zur�ckgewiesen bzw. die Bearbeitung des Antrags eingestellt werden.
Mehr Informationen
Verantwortlich f�r die Verarbeitungst�tigkeit: Stadt Wien - Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35)
F�r Fragen zum Datenschutz k�nnen Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: [email protected]
Weitere Informationen finden Sie auf:
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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