Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft besitzen und eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen, verlieren Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft automatisch.

Unter bestimmten Voraussetzungen k�nnen Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten, obwohl Sie eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen. Daf�r m�ssen Sie die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft beantragen.

Sie m�ssen zum Beispiel eine dieser Voraussetzungen erf�llen:

  • Es gibt einen besonders ber�cksichtigungsw�rdigen Grund im Privat- oder Familienleben.
    oder
  • Die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft dient im Fall von Minderj�hrigen dem Kindeswohl.
    oder
  • Die Republik �sterreich hat ein Interesse daran, dass Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten.

Die folgenden Gr�nde reichen nicht f�r die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsb�rgerschaft aus:

  • Eine rein emotionale Verbundenheit zu �sterreich
  • Famili�re Bindungen in �sterreich oder dem Land in dem Sie sich aufhalten
  • Sie m�chten in dem Land, in dem Sie sich aufhalten, w�hlen k�nnen.
  • Sie m�chten weiterhin in �sterreich w�hlen k�nnen.

Genauere Informationen finden Sie bei den Voraussetzungen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Damit Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten k�nnen, m�ssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erf�llen:

  • Es gibt einen besonders ber�cksichtigungsw�rdigen Grund in Ihrem Privat- oder Familienleben. Das bedeutet, wenn Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft nicht behalten oder die andere Staatsb�rgerschaft nicht annehmen, hat das extreme, konkrete Auswirkungen auf Ihr individuelles Privat- und Familienleben. Diese Auswirkungen m�ssen entweder bereits eingetroffen sein oder unmittelbar bevorstehen.
    oder
  • Die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft dient im Fall von Minderj�hrigen dem Kindeswohl.
    oder
  • Die Republik �sterreich hat ein Interesse daran, dass Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Leistungen erbracht haben oder von Ihnen Leistungen zu erwarten sind, die im Interesse der Republik �sterreich liegen. Zur Beurteilung, ob solche Leistungen im Interesse der Republik �sterreich vorliegen, werden die Kriterien des Bundesministeriums f�r Inneres zur Verleihung herangezogen.

Zus�tzlich m�ssen Sie folgenden Voraussetzungen erf�llen:

  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35) �berpr�ft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Beh�rde verh�ngt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund daf�r sein, dass Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft nicht erhalten.
  • Der Staat, dessen Staatsb�rgerschaft Sie annehmen wollen, hat zugestimmt, dass Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten d�rfen oder erlaubt generell Doppelstaatsb�rgerschaften.

Fristen und Termine

Sie m�ssen um die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft ansuchen, bevor Sie eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen.

Sie d�rfen eine andere Staatsb�rgerschaft erst dann annehmen, wenn Sie den schriftlichen positiven Bescheid �ber die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft erhalten haben. Wenn Sie vorher eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen, verlieren Sie automatisch die �sterreichische Staatsb�rgerschaft.

Der positive Bescheid zur Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft ist 2 Jahre ab �bernahme, Zustellung oder Hinterlegung g�ltig. Das bedeutet, Sie haben nach Erhalt des Bescheides 2 Jahre Zeit f�r die Annahme einer anderen Staatsb�rgerschaft.

Wenn die G�ltigkeit des Bescheides abgelaufen ist und Sie eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen, verlieren Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft automatisch. Wenn die G�ltigkeit des Bescheides abgelaufen ist, k�nnen Sie einen Folgeantrag stellen. Die Voraussetzungen f�r die Beibehaltung werden aber nochmals gepr�ft.

Zust�ndige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort, der Person, die Sie geboren hat, war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Postadresse:

  • Abteilung Einwanderung und Staatsb�rgerschaft (MA 35)
  • Referat 8.1 � Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinb�rgerung
  • Dresdner Stra�e 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, bringen Sie Ihren Antrag bei der �sterreichischen Botschaft oder dem �sterreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen ein. Diese leiten Ihren Antrag an die zust�ndige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland �sterreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zust�ndige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Sie m�ssen die Bewilligung, dass Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft behalten d�rfen bekommen, bevor Sie die andere Staatsb�rgerschaft annehmen.

Daf�r m�ssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft stellen. In diesem Antrag m�ssen Sie ausf�hrlich erkl�ren, was der besonders ber�cksichtigungsw�rdige Grund in Ihrem Privat- oder Familienleben ist, warum die Beibehaltung dem Kindeswohl dient oder was Ihre Leistung im Interesse der Republik �sterreich ist.

Sie m�ssen diese Erkl�rung selbst unterschreiben und k�nnen Sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder per Post an die zust�ndige Stelle schicken.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, k�nnen Sie Ihren Antrag bei der �sterreichischen Botschaft oder dem �sterreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen einbringen. Der Antrag wird von dort an die zust�ndige Stelle weitergeleitet.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen m�ssen, schicken Sie sie bitte nur per Post oder per E-Mail an die zust�ndige Stelle.

Sie erhalten die Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid.

Warten Sie, bis Sie den Bescheid erhalten haben, bevor Sie die andere Staatsb�rgerschaft annehmen. Wenn die Beibehaltung bewilligt wurde und Sie dann die andere Staatsb�rgerschaft annehmen, haben Sie offiziell eine Doppelstaatsb�rgerschaft. Wenn Sie die andere Staatsb�rgerschaft bereits angenommen haben, k�nnen Sie keinen Antrag mehr stellen, um die �sterreichische Staatsb�rgerschaft zu behalten. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben und den allenfalls positiven Bescheid nicht abwarten, ist eine Beibehaltung nicht mehr m�glich und Sie verlieren automatisch die �sterreichische Staatsb�rgerschaft.

Der Bescheid ist ab �bernahme, Zustellung oder Hinterlegung 2 Jahre g�ltig. Das bedeutet, Sie haben nach Erhalt des Bescheides 2 Jahre Zeit f�r die Annahme einer anderen Staatsb�rgerschaft.

Wenn die G�ltigkeit des Bescheides abgelaufen ist und Sie eine andere Staatsb�rgerschaft annehmen, verlieren Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft automatisch. Wenn die G�ltigkeit des Bescheides abgelaufen ist, k�nnen Sie einen Folgeantrag stellen. Die Voraussetzungen f�r die Beibehaltung werden aber nochmals gepr�ft.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher und unterschriebener Antrag auf Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft
    In diesem Antrag m�ssen Sie folgendes ausf�hrlich beschreiben:
    • Was ist der besonders ber�cksichtigungsw�rdige Grund im Privat- oder Familienleben?
      oder
    • Warum dient die Beibehaltung dem Kindeswohl?
      oder
    • Was ist Ihre Leistung im Interesse der Republik �sterreich?
      und
    • Sie m�ssen Unterlagen beilegen, die Ihre Gr�nde nachweisen.
  • G�ltiger Reisepass: Kopie der Seite mit Foto und Unterschrift
    Die Unterschrift im Reisepass muss mit der Unterschrift auf dem Antrag identisch sein.
  • Von Ihnen unterschriebener Lebenslauf
  • Ab dem 14. Geburtstag: Zustimmung der minderj�hrigen Person zum Antrag
  • Bei Vollj�hrigen: Angabe aller Wohnorte innerhalb der letzten 20 Jahre oder ab Ihrem 14. Geburtstag
  • Bei Vollj�hrigen: Aktuelle Strafregisterbescheinigungen aus allen L�ndern, in denen Sie in den letzten 20 Jahren oder ab Ihrem 14. Geburtstag gelebt haben
  • Bei Minderj�hrigen: Wenn eine Strafregisterbescheinigung f�r Minderj�hrige erforderlich ist, werden Sie vom Referat 8.1 f�r Besondere Staatsb�rgerschaftsangelegenheiten verst�ndigt.
  • Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist zus�tzlich:
    • Nachweis �ber Ihren aktuellen Hauptwohnsitz im Ausland, zum Beispiel Meldebest�tigung
    • Bei Vollj�hrigen: Aktuelle Strafregisterbescheinigung aus dem Land, in dem Sie derzeit Ihren Hauptwohnsitz haben
    • Bei Minderj�hrigen: Wenn eine Strafregisterbescheinigung f�r Minderj�hrige erforderlich ist, werden Sie vom Referat 8.1 f�r Besondere Staatsb�rgerschaftsangelegenheiten verst�ndigt.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in �sterreich oder Deutschland ist, ben�tigen Sie f�r diese L�nder keine Strafregisterbescheinigung.

Die Liste der Unterlagen ist allgemein gehalten.

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Rechnen Sie mit folgenden Kosten pro Person:

  • 14,30 Euro f�r den Antrag
    Die Kosten f�r den Antrag m�ssen Sie auch zahlen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Wenn Sie Ihren Antrag zur�ckziehen, bevor Sie den Bescheid erhalten haben, m�ssen Sie keine Kosten f�r den Antrag zahlen.
  • 76 Euro f�r den Bescheid, wenn Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft beibehalten k�nnen

In diesen Fällen müssen Sie zusätzliche Kosten bezahlen:

  • 28,60 Euro für jeden Reisepass eines anderen Staates, den Sie vorlegen
  • 14,30 Euro für jedes andere Reisedokument eines anderen Staates, das Sie vorlegen, zum Beispiel einen Personalausweis
  • 14,30 Euro für jede Apostille und jede Beglaubigung, die Sie vorlegen
  • 7,20 Euro für jede Urkunde, wenn Sie Personenstandsurkunden vorlegen, die nicht in Österreich ausgestellt wurden
    Personenstandsurkunden sind zum Beispiel Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden.
  • 3,90 Euro für jede bedruckte Seite, wenn Sie Übersetzungen oder andere Beilagen vorlegen, aber höchstens 21,80 Euro pro Dokument

Sie m�ssen diese Kosten auch bezahlen, wenn Sie die �sterreichische Staatsb�rgerschaft nicht beibehalten k�nnen.

Die Kosten m�ssen Sie erst zahlen, wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie eine Rechnung f�r die Gesamtkosten und Informationen, wie Sie die Rechnung zahlen k�nnen.

Es k�nnen f�r Sie auch zus�tzliche Kosten entstehen, zum Beispiel f�r die Beschaffung, �bersetzung und Beglaubigung von Dokumenten sowie f�r den Staatsb�rgerschaftsnachweis oder den Reisepass.

Kosten-Beispiel

Sie stellen einen Antrag, dass Ihr minderj�hriges Kind die �sterreichische Staatsb�rgerschaft beibehalten kann. Ihr Kind ist im Ausland geboren und �ber 14 Jahre alt.

  • 14,30 Euro f�r den Antrag
  • 3 mal 7,20 Euro f�r die Geburtsurkunde, den Strafregisterauszug und die Meldebest�tigung Ihres Kindes
  • 3 mal 3,90 Euro f�r die beigelegten �bersetzungen
  • 3 mal 14,30 f�r die beigelegten Apostillen
  • 3 mal 14,30 f�r die beigelegten Beglaubigungen
  • 76 Euro f�r den Bescheid

209,40 Euro m�ssen Sie in diesem Fall mindestens f�r die Beibehaltung der �sterreichischen Staatsb�rgerschaft Ihres Kindes zahlen.

Zus�tzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsb�rgerschaftsgesetz 1985

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