F�rderrichtlinien f�r das Projektstipendium Literatur

Richtlinien herunterladen (140 KB PDF) - g�ltig seit 1.5.2025

  1. Vorbemerkung
  2. F�rdergegenstand
  3. Antragsberechtigte F�rderwerbende
  4. F�rdervoraussetzungen und Ausschlussgr�nde
  5. F�rderbedingungen
  6. Abwicklung und Ablauf von F�rderungen
  7. Widerruf, R�ckforderung und Einstellung von F�rderungen
  8. Europarechtliche Grundlagen
  9. Datenschutzrechtliche Hinweise

Richtlinien Projektstipendium Literatur - Version 8 (415 KB PDF) - g�ltig bis 30.4.2025

1. Vorbemerkung

Ziel der Stadt Wien Kultur ist es, die Kultur- und Wissenschaftsf�rderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:

  • Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
  • Die zur Verf�gung stehenden F�rdermittel fair und transparent zu verteilen
  • F�rderungen zuverl�ssig und verantwortungsvoll abzuwickeln

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gew�hrung einer F�rderung. Die Gew�hrung einer F�rderung begr�ndet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung.

Grobe Verst��e gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund f�r zuk�nftige F�rderungen.

F�r die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft pr�gen, selbstverst�ndlich. Es wird ausdr�cklich auf den Code of Ethics f�r F�rderwerbende und F�rdernehmende der Stadt Wien hingewiesen.

2. F�rdergegenstand

Diese F�rderrichtlinie regelt die Gew�hrung von F�rderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "F�rdergeberin" bezeichnet wird.

Die Gew�hrung von F�rderungen auf Grundlage dieser F�rderrichtlinie hat zum Ziel, die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft im Bereich der Literatur sicherzustellen.

Die Gew�hrung einer F�rderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr m�glich.

F�rdergegenstand im Sinne dieser F�rderrichtlinie ist die F�rderung von Vorhaben im Rahmen eines Projektstipendiums.

Die F�rdergeberin f�rdert die Fertigstellung schriftstellerischer Projekte (Prosa, Lyrik, Dramatik, Essayistik) mittels 50 Projektstipendien f�r Literatur in der H�he von jeweils 1.000 Euro.

Pro Person wird nur eine Projekteinreichung j�hrlich f�r das Projektstipendium Literatur akzeptiert.

Die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt nach freiem Ermessen und ist unter Ausschluss jeden Rechtsweges unanfechtbar.

3. Antragsberechtigte F�rderwerbende

Antragsberechtigt sind Autor*innen, die:

  • Das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben

4. F�rdervoraussetzungen und Ausschlussgr�nde

4.1. Allgemeine F�rdervoraussetzungen

  1. Ein Vorhaben ist f�rderw�rdig, wenn ein �ffentliches Interesse daran besteht. Ein �ffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert beziehungsweise zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beitr�gt.
  2. F�rderwerbende m�ssen die vorliegenden F�rderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverst�ndniserkl�rung.

4.2. Inhaltliche F�rdervoraussetzungen

Grunds�tzlich werden nur Vorhaben gef�rdert, die folgende Voraussetzungen erf�llen:

  • Qualit�tsanspruch, professionelle k�nstlerische und �sthetische Auseinandersetzung. Die Basis zur Begutachtung des Qualit�tsanspruchs kann je nach Genre variieren.
  • Die k�nstlerische Arbeit sollte Kontinuit�t vorweisen.
  • Die Beschreibung des Vorhabens ist �berzeugend und klar.
  • Das Vorhaben zeichnet sich durch Eigenst�ndigkeit und Innovation aus.

4.3. Ausschlussgr�nde

  1. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern �ber sie bzw. ihr Verm�gen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anh�ngig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Verm�gens rechtskr�ftig nicht er�ffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gew�hrt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen F�rderungsmissbrauch gem�� � 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister dar�ber nicht beschr�nkt ist (� 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdeliktes gem�� �� 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister dar�ber nicht beschr�nkt ist (� 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der F�rdergeberin an der Abwicklung der F�rderung ma�gebend beteiligt sind bzw. sein k�nnen.
  5. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Ausk�nften, die zur Beurteilung der F�rderw�rdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Ausk�nfte erteilen.
  6. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern sie zu Unrecht bezogene F�rderungen trotz schriftlicher Aufforderung der F�rdergeberin nicht zur�ckgezahlt haben.
  7. F�rderwerbende sind von einer F�rderung ausgeschlossen, sofern der F�rderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

5. F�rderbedingungen

  1. F�rdernehmende m�ssen folgende Umst�nde unverz�glich der F�rdergeberin schriftlich bekanntgeben:
    • �nderungen
    • Verz�gerungen
    • Die Unm�glichkeit, das gef�rderte Vorhaben durchzuf�hren
    • �nderungen der Adresse und Kontodaten
    • Allf�llige Exekutionsf�hrungen
    • Rechtskr�ftige Verurteilung des*der F�rdernehmenden wegen F�rderungsmissbrauch gem�� � 153b StGB
    • Rechtskr�ftige Verurteilung des*der F�rdernehmenden wegen eines Korruptionsdeliktes gem�� �� 302 bis 309 StGB
  2. Die Durchf�hrung des gef�rderten Vorhabens ist fristgerecht und entsprechend den F�rderrichtlinien und -bedingungen schriftlich nachzuweisen.
  3. Die F�rdernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der k�nstlerischen Leistung gegen�ber Beauftragten der F�rdergeberin in Aus�bung ihrer Kontrollfunktion unentgeltlich zu gestatten.
  4. Es gilt �sterreichisches Recht. F�r Rechtsstreitigkeiten aus der F�rderangelegenheit sind ausschlie�lich die sachlich zust�ndigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zust�ndig.
  5. In allen Mitteilungen �ber das gef�rderte Vorhaben ist das Logo "Stadt Wien Kultur" (10 MB ZIP) zu verwenden und/oder auf die F�rderung durch die F�rdergeberin hinzuweisen. Wenn das Vorhaben zus�tzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gef�rdert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" (3,3 MB ZIP) zu verwenden.
    Die Logos und der Verweis auf die F�rdergeberin d�rfen ausschlie�lich im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des jeweils spezifisch gef�rderten Vorhabens verwendet werden. Eine dar�ber hinaus gehende Nutzung des Logos und des Verweises auf die F�rdergeberin sind jedenfalls untersagt.
  6. Die Stipendiat*innen verpflichten sich, im gef�rderten Werk darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit durch die Gew�hrung eines Stipendiums der Stadt Wien unterst�tzt wurde.
  7. Die F�rdernehmenden m�ssen das Verbot der Diskriminierung (� 2) und Benachteiligung (� 4 Abs 3) beachten und im F�rderantrag die Haftungs�bernahme gem�� � 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl f�r Wien, Nr. 35/2004 idgF, erkl�ren.
  8. Die F�rdernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer R�ckforderung den gesamten F�rderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der F�rdergeberin festgelegten Frist auf das Konto der F�rdergeberin zur�ckzuzahlen.
  9. F�r alle aus Gr�nden der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur R�ckzahlung einer F�rderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der F�rdernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  10. F�r die von den F�rdernehmenden verursachten Sch�den, welcher Art auch immer, haften sie gegen�ber den Gesch�digten. Auch diesbez�glich ist die Stadt Wien gegen�ber Anspr�chen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  11. S�mtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) F�rderbedingungen bed�rfen der Schriftlichkeit.
  12. F�rdernehmende erlauben ausdr�cklich, dass ihr Name, die Postleitzahl, der F�rderzweck und die H�he der F�rderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch m�glichen Form ver�ffentlicht werden. Die Daten werden f�r statistische Zwecke und f�r Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
  13. Die F�rdernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

6. Abwicklung und Ablauf von F�rderungen

6.1. F�rderantrag

  1. Der F�rderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollst�ndig ausgef�llt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  2. Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
  3. Im F�rderantrag m�ssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
    • Name der F�rderwerbenden mit Geburtsdatum
    • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
    • Bankverbindung
    • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des zeitlichen Rahmens
    • Auflistung aller F�rderungen aus �ffentlichen Mitteln, die den F�rderwerbenden in den letzten 3 Jahren gew�hrt wurden
    • Angabe, welche F�rderungen die F�rderwerbenden f�r dasselbe Vorhaben bei einer anderen F�rderdienststelle oder einer*einem anderen Rechtstr�ger*in einschlie�lich anderer Gebietsk�rperschaften und der Europ�ischen Union noch beantragen wollen bzw. bereits beantragt haben, auch wenn �ber deren Gew�hrung noch nicht entschieden wurde
    • Offenlegung ob der*die F�rderwerbende Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungsk�rpers ist oder ein sonstiges politisches Amt innehat
  4. Im F�rderantrag m�ssen die F�rderwerbenden rechtsverbindlich erkl�ren, dass:
    • Kein Ausschlussgrund vorliegt
    • Sie die Haftung gem�� � 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl f�r Wien, Nr. 35/2004 idgF, �bernehmen
    • Sie die F�rderrichtlinie zur Kenntnis nehmen und einhalten
    • S�mtliche im F�rderantrag gemachte Angaben richtig und vollst�ndig sind
  5. Mit dem F�rderantrag m�ssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
    • Eine Textprobe mit maximal 15.000 Zeichen inklusive Leerzeichen sowie ein Expos� mit maximal 5.000 Zeichen inklusive Leerzeichen jenes Werkes, f�r das ein Stipendium gew�hrt werden soll
    • Lebenslauf mit k�nstlerischem Werdegang und bisherigen Projekten oder Publikationen
    • Meldebest�tigung/en, aus der/denen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Jahre zur�ckreichende Meldung des Hauptwohnsitzes Wien ersichtlich ist.
    • Wenn der F�rderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann:
      Unterschriebene Einverst�ndniserkl�rung und Scan eines amtlichen Lichtbildausweises. Daf�r ist ausschlie�lich das auf der Internetseite der F�rdergeberin abrufbare Formular "Einverst�ndniserkl�rung" zu verwenden.

6.2. Kontrolle und Pr�fung der F�rderantr�ge

  1. Die F�rdergeberin �berpr�ft die im F�rderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollst�ndigkeit, F�rderw�rdigkeit und Plausibilit�t.
  2. Sollten mehrere F�rderdienststellen der Stadt Wien f�r dasselbe Vorhaben eine F�rderung in Betracht ziehen, so stimmt sich die F�rdergeberin �ber die beabsichtigte Vorgangsweise mit diesen F�rderdienststellen ab.
  3. Zum Zweck der �berpr�fung des Vorliegens einer unerw�nschten Doppel- bzw. Mehrfachf�rderung kann eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorgenommen werden. Bei Verdacht, dass eine unerw�nschte Mehrfachf�rderung vorliegt, muss die F�rdergeberin andere in Betracht kommende F�rderstellen verst�ndigen.

6.3. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der F�rdergeberin, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeir�te oder -jurys beiziehen k�nnen.
  2. Erst wenn die Genehmigung des zust�ndigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) und ein Budgetbeschluss der Stadt Wien vorliegen, kann die F�rdergeberin die F�rdernehmenden schriftlich �ber die F�rderzusage verst�ndigen.

6.4. F�rdervertrag

Der F�rdervertrag kommt mit der Zustellung der F�rderzusage zustande. Er besteht aus:

  • Dem vollst�ndig ausgef�llten und ordnungsgem�� unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen, zum Beispiel der unterzeichneten Einverst�ndniserkl�rung bei einem Antrag ohne ID Austria
  • Der schriftlichen F�rderzusage der F�rdergeberin

6.5. Auszahlung

  1. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt einmalig.
  2. Die F�rderung wird nur an die im F�rderantrag angegebene Bankverbindung der im F�rdervertrag ausdr�cklich genannten nat�rlichen Person ausbezahlt.
  3. �nderungen der Bankverbindung sind der F�rdergeberin unverz�glich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls zieht die �berweisung an das im F�rderantrag angef�hrte Konto f�r die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.

6.6. Nachweiserbringung

  1. Die Nachweiserbringung muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollst�ndig ausgef�llt unter Angabe der Gesch�ftszahl �bermittelt werden.

    Laden Sie die unterschriebene Einverst�ndniserkl�rung "Abrechnung" hoch, wenn der F�rderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann.

    F�r den Nachweis �ber die widmungsgem��e Verwendung von erhaltenen F�rdermitteln sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Arbeitsbericht �ber das eingereichte Vorhaben (3.000 bis 5.000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
    • Sofern vorhanden: die aus dem Projekt resultierende Publikation. Falls n�tig kann die Publikation auch per Post oder pers�nlich an das Fachreferat �bermittelt werden.
  2. In der F�rderzusage ist festgehalten, bis zu welchem Zeitpunkt die widmungsgem��e Verwendung der F�rderung nachzuweisen ist. Die Unterlagen sind mittels Online-Formular unter der Angabe der Gesch�ftszahl, die in der F�rderzusage im Betreff angegeben ist, an die F�rdergeberin zu �bermitteln.
  3. Wenn die F�rdernehmenden die in der F�rderzusage angef�hrte Frist zur �bermittlung der Unterlagen nicht einhalten k�nnen, m�ssen sie schriftlich einen Grund daf�r angeben und eine Fristverl�ngerung beantragen. Wenn die Frist nicht eingehalten und keine Fristverl�ngerung beantragt wird, ist die F�rdersumme zur�ckzuzahlen.
  4. Wenn die widmungsgem��e Verwendung der F�rderung von der F�rdergeberin f�r richtig befunden wurde, erhalten die F�rdernehmenden ein Entlastungsschreiben.
    Wenn die widmungsgem��e Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, m�ssen die F�rdernehmenden die F�rdermittel an die F�rdergeberin zur�ckzahlen.
  5. Die F�rdergeberin kann im Falle von Unklarheiten jederzeit die Durchf�hrung eines Gespr�ches verlangen. Folgt der*die F�rdernehmende der Einladung nicht, gilt der Nachweis der widmungsgem��en Verwendung der F�rdermittel als nicht erbracht.

6.7. Frist f�r die Nachweiserbringung

Wenn in der F�rderzusage nicht anders angegeben, sind die Unterlagen bis zum 31.3. des Folgejahres an die F�rdergeberin zu �bermitteln.

7. Widerruf, R�ckforderung und Einstellung von F�rderungen

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgr�nde kann die F�rdergeberin die F�rderung ganz oder teilweise widerrufen und r�ckfordern:

  1. Die F�rdergeberin wurde im Zusammenhang mit dem gef�rderten Vorhaben �ber wesentliche Umst�nde unrichtig oder unvollst�ndig informiert.
  2. F�rdernehmende be- oder verhindern Kontrollma�nahmen wie Kontrollen der F�rdergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europ�ischen Union.
  3. Die Einwilligung zur Ver�ffentlichung der Daten gem�� Punkt 12 der F�rderbedingungen wird widerrufen.
  4. F�rdervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des F�rderzwecks sichern sollen, wurden von den F�rdernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
  5. Der*die F�rdernehmende wurde w�hrend des aufrechten F�rderverh�ltnisses rechtskr�ftig wegen F�rderungsmissbrauch gem�� � 153b StGB verurteilt.
  6. Der*die F�rdernehmende wurde w�hrend des aufrechten F�rderverh�ltnisses wegen eines Korruptionsdeliktes gem�� �� 302 bis 309 StGB rechtskr�ftig verurteilt.

Im Falle eines g�nzlichen oder teilweisen Widerrufs der F�rderung durch die F�rdergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte F�rdermittel.

Im Falle einer R�ckforderung verst�ndigt die F�rdergeberin den*die F�rdernehmende*n schriftlich, dass der r�ckgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zur�ckzuzahlen ist.

Bei Verzug der R�ckzahlung der F�rderung sind Verzugszinsen in H�he von 4 % zu bezahlen.

Die F�rdergeberin ber�cksichtigt bei der Festlegung der H�he der R�ckforderung insbesondere Folgendes:

  • Ob die F�rderung g�nzlich oder teilweise widerrufen wurde
  • Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
  • Das Ausma� des Verschuldens der F�rdernehmenden am Widerrufsgrund

In sachlich begr�ndeten Einzelf�llen kann die F�rdergeberin auf die R�ckforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem*der F�rdernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der R�ckforderungsgrund aus einer Verkettung ungl�cklicher Umst�nde entstanden ist).

8. Europarechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Sollten gef�rderte Vorhaben in Einzelf�llen (insbesondere Programmkinof�rderung, Galerienf�rderung) eine wirtschaftliche T�tigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gem�� Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union 2012/C 326/01). In diesen F�llen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.

Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zul�ssigen Beihilfeintensit�ten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.

Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer R�ckforderungsanordnung aufgrund eines fr�heren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzul�ssigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gew�hrt werden d�rfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden d�rfen.
  • Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gew�hrung einer Beihilfe davon abh�ngig ist, dass der*die Beihilfeempf�nger*in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsst�tte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gew�hrenden Mitgliedsstaat hat.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erf�llt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten f�r das Vorhaben oder die T�tigkeit gestellt werden muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen f�r dieselben f�rderbaren Kosten d�rfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht �berschreiten.

9. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die F�rderwerbenden beziehungsweise F�rdernehmenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die F�rdergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies f�r den Abschluss und die Abwicklung des F�rdervertrages und f�r Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die f�r die Beurteilung des Vorliegens der F�rdervoraussetzungen und zur Pr�fung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten �ber die von ihnen selbst erteilten Ausk�nfte hinaus auch durch R�ckfragen bei den in Betracht kommenden anderen F�rderdienststellen oder bei einem anderen Rechtstr�ger, der einschl�gige F�rderungen gew�hrt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu �bermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die f�r die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Transparenzportalabfragen durchzuf�hren sowie die F�rderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. � 25 TDBG 2012) an den*die Bundesminister*in f�r Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu �bermitteln (� 7 Wiener F�rdertransparenzgesetz, LGBl f�r Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene F�rderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name, bei juristischen Personen Namen der Organe, Postleitzahl, F�rdergegenstand sowie ausbezahlter F�rderbetrag) im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht, im F�rderbericht (� 5 Wiener F�rdertransparenzgesetz, LGBl f�r Wien Nr. 35/2021 idgF) und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch m�glichen Form zu ver�ffentlichen.
  2. Die F�rdernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zust�ndigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europ�ischen Union �bermittelt werden.
  3. Die F�rdernehmenden best�tigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter nat�rlicher Personen gegen�ber der F�rdergeberin in �bereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen �ber die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gem�� Art. 13 DSGVO werden auf der Website der F�rdergeberin bereitgehalten:
    Datenschutzrechtliche Informationen gem�� Art. 13 DSGVO - �ffentliche F�rderungen
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