Durchf�hrung von Foto- oder Filmaufnahmen auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen - Antrag

Wenn Sie auf Stra�en, Gehsteigen oder Pl�tzen in Wien filmen oder fotografieren m�chten, brauchen Sie daf�r eine Genehmigung.

Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen sowie Fristen und Termine.

Sie k�nnen sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.

Allgemeine Informationen

F�r Film- und Fotoaufnahmen auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen m�ssen Sie eine Bewilligung einholen.

In einigen F�llen muss vor der Genehmigung eine Besichtigung vor Ort stattfinden. Das nennt man Ortsverhandlung. Diese Besichtigung kann eine l�ngere Bearbeitungszeit bedeuten.

Eine Ortsverhandlung ist meist notwendig, wenn:

  • Hauptstra�en oder Nebenstra�en gesperrt werden sollen,
  • der Verkehr angehalten werden muss, zum Beispiel Autos, Busse oder Stra�enbahnen - auch wenn es nur kurz ist,
  • besondere Situationen vorliegen, zum Beispiel Gehsteigbereiche, auf denen f�r gew�hnlich viele Menschen unterwegs sind, wenn gro�e Umleitungen n�tig sind, oder wenn Halte- und Parkverbote eingerichtet werden m�ssen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Sie m�ssen den Antrag mindestens 10 Arbeitstage vor dem Drehbeginn stellen bei:

  • Foto- oder Drehbewilligungen, die voraussichtlich keine Ortsverhandlungen erfordern
  • Foto- oder Drehbewilligungen, die auf Halteverbotszonen (Muster: 5 KB PDF) beschr�nkt sind

Sie m�ssen den Antrag mindestens 20 Arbeitstage vor dem Drehbeginn stellen bei:

  • Foto- oder Drehbewilligungen, die eine Ortsverhandlung erfordern

Im Ermittlungsverfahren wird gepr�ft, ob Sie eine Genehmigung bekommen k�nnen. Dabei wird auch entschieden, wie die Genehmigung im Detail aussieht und was dabei erlaubt ist.

Zust�ndige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: [email protected]

Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.

Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie schriftliche Anbringen nur per E-Mail an [email protected] einbringen.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich mit den Formularen, die unten aufgelistet sind. Weitere Unterlagen sind meistens nicht notwendig.

Wenn Sie f�r die Film- oder Fotoaufnahmen Halte- oder Parkverbotszonen f�r Ihre Teamfahrzeuge brauchen:

  • Geben Sie genau an, wie lang die Halte- und Parkverbotszonen sein sollen, also die Gesamtl�nge und eine Fahrzeugliste mit Meterangabe je Fahrzeug.
  • Wenn Sie PKW oder Kombis in diesen Zonen abstellen m�chten, m�ssen Sie auch das genau begr�nden.

Kosten und Zahlung

  • Bundesgeb�hr:
    • 14,30 Euro f�r den Antrag
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
    • 14,30 Euro f�r die Verhandlungsschrift
  • Verwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro f�r die Verhandlungsschrift
  • Film: 21,80 Euro pro Stunde effektive Drehzeit (exklusive Auf- und Abbau) - Mindestbetrag 54,50 Euro
  • Foto: 21,80 Euro
  • Kommissionsgeb�hr:
    • 7,63 Euro f�r Amtshandlungen au�erhalb des Amts pro halbe Stunde und Amtsorgan
    • 8,70 Euro f�r die Teilnahme eines Organs der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan

Die Kosten f�r die Genehmigung k�nnen unterschiedlich hoch sein.

Das h�ngt davon ab:

  • wie das Ermittlungsverfahren abl�uft (zum Beispiel mit oder ohne Ortsverhandlung) und
  • welche Verkehrsma�nahmen daf�r notwendig sind (zum Beispiel Sperren oder Halteverbote).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zus�tzliche Informationen

Wenn sich bei Ihrer Genehmigung etwas �ndert - zum Beispiel ein neuer Termin oder ein anderer Ort - m�ssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Die Bearbeitungszeit ist dann gleich wie bei einem Erstantrag (siehe oben).

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