Baumschutz in Wien

B�ume in Wien sind durch das Wiener Baumschutzgesetz (1974) gesch�tzt.

Geltungsbereich des Baumschutzgesetzes

Alle Laub- und Nadelh�lzer, deren Stammumfang - gemessen in 1 Meter H�he - mindestens 40 Zentimeter betr�gt, fallen unter die Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes. Diese B�ume d�rfen Sie nur mit einer beh�rdlichen Bewilligung entfernen. Das gilt auch auf privaten Grundst�cken.

Ausgenommen vom Wiener Baumschutzgesetz sind unter anderem:

  • Obstb�ume
  • B�ume, die in Kleingarten-Anlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 wachsen
  • B�ume, die forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zum Beispiel in W�ldern

Bewilligung von Baumentfernungen

Zust�ndige Beh�rde im Baumschutzverfahren ist das �rtlich zust�ndige Magistratische Bezirksamt. Dort m�ssen Sie die Bewilligung zur Entfernung eines Baumes beantragen.

Sie k�nnen die Bewilligung auch online beantragen:

Bewilligung zur Baumentfernung - Antrag

Das Magistratische Bezirksamt, in dessen Zust�ndigkeitsbereich die Vollziehung des Wiener Baumschutzgesetzes f�llt, �berpr�ft dann, ob ein Grund f�r die Entfernung vorliegt. Gr�nde k�nnen beispielsweise sein, dass ein Baum seine Altersgrenze am Standort erreicht hat oder ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgabe

Wird die Baumentfernung bewilligt, m�ssen Sie im Regelfall Ersatzb�ume pflanzen. Das Magistratische Bezirksamt gibt im Bescheid die gesetzlich verpflichtende Anzahl und Art sowie den Standort der Ersatzpflanzungen vor. Die Wiener Stadtg�rten �berpr�fen die fachgerechte Nachpflanzung.

Ersatzpflanzung nach Baumentfernung - Meldung und Nachweis

F�r jeden Ersatzbaum, den Sie aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, im Umkreis von 300 Metern oder innerhalb des Bezirkes nicht pflanzen k�nnen, m�ssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen:

Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz

Baumschutz auf Baustellen

Das Wiener Baumschutzgesetz regelt neben den Kriterien f�r die Entfernung von B�umen auch den Schutz des Baumumfelds: B�ume d�rfen weder chemisch, mechanisch oder anders besch�digt beziehungsweise im Wuchs gehemmt oder zum Absterben gebracht werden.

Bei Bauarbeiten m�ssen alle B�ume und deren pflanzlicher Lebensraum gem�� der g�ltigen �NORM B 1121 (Schutz von Geh�lzen und Vegetationsfl�chen bei Bauma�nahmen) gesch�tzt werden, sodass keine Besch�digungen durch Befahrung mit Ger�ten, Abgrabungen oder sonstige Bauma�nahmen entstehen.

N�here Informationen finden Sie unter "Ma�nahmen zum Schutz von B�umen auf Baustellen".

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