Durchf�hrung einer �ffentlichen Sammlung - Antrag
Allgemeine Informationen
Als �ffentliche Sammlung gilt jede Aufforderung zum Spenden von Person zu Person. Eine Aufforderung, f�r den*die Sammler*in selbst zu spenden, ist keine �ffentliche Sammlung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eine Sammlungsbewilligung wird nur erteilt, wenn
- der Sammlungserl�s einem kulturellen, gemeinn�tzigen oder wohlt�tigen Zweck zugute kommt,
- die ordnungsgem��e Durchf�hrung der Sammlung und die bestimmungsgem��e Verwendung des Sammlungserl�ses gew�hrleistet ist,
- �ffentliche Interessen, R�cksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt der Sammlung nicht entgegenstehen.
Sammlungen k�nnen in folgenden Formen bewilligt werden:
- Stra�ensammlungen
- H�usersammlungen
- Aufstellung von Sammelb�chsen
Fristen und Termine
Die Antragstellung muss 2 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung, die Rechnungslegung muss sp�testens 3 Monate nach Beendigung der Sammlung erfolgen.
Zust�ndige Stelle
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Stra�e 4, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-89478
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: [email protected]
Amtsstunden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 17.30 Uhr.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr ge�ffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Adresse des*der Sammlungsveranstalters*in mit Nachweisen (Vereinsstatuten, Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage usw.)
- Gew�nschter Sammlungszeitraum
- Sammlungsbereich
- Sammlungsform
- Sammlungszweck
Kosten und Zahlung
6,54 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zus�tzliche Informationen
Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften f�r die Durchf�hrung der Sammlung aufzunehmen. So soll beispielsweise die H�he einer Entlohnung der Sammler*innen das Ertr�gnis der Sammlungen nicht �berm��ig schm�lern.
Der Magistrat ist berechtigt, in die B�cher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalter*innen einer Sammlung Einsicht zu nehmen, soweit dies zur �berpr�fung der Sammlung notwendig ist.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei:
- Sammlungen in R�umen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religi�sen Bekenntnisgemeinschaften, die dem Gottesdienst gewidmet sind
- Sammlungen, die in au�erordentlichen Notst�nden vom B�rgermeister angeordnet werden
- Sammlungen f�r einen wohlt�tigen Zweck unter den Teilnehmer*innen einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem Raum stattfindet, der f�r andere Personen nicht zug�nglich ist
- Herk�mmliche Sammlungen durch Angeh�rige eines Betriebes bei den dort Besch�ftigten
- Herk�mmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhaushauses in Angelegenheiten der Hausbewohner*innen
- Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern
Die Versendung von Sammelaufrufen per Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluss einer Zahlungsanweisung oder �hnlichem sowie die Ver�ffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) oder mittels elektronischer Kommunikationsm�glichkeiten gelten nicht als �ffentliches Sammeln und ben�tigen keine Bewilligung.
Rechtliche Grundlage: Wiener Sammlungsgesetz
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