Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten - Anzeige

Allgemeine Informationen

F�r Veranstaltungen im Umherziehen (z. B. fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist zun�chst einmalig eine pers�nliche Bewilligung erforderlich. Eine am 1. Dezember 2020 bestehende unbefristete Schaustellerkonzession gilt als solche Bewilligung weiter.

In Volksbelustigungsorten (Prater) gibt es teilweise vereinfachte M�glichkeiten der Aufstellung von fliegenden Anlagen (� 5 Z 4 Wr. VG). Die Aufstellung von ungef�hrlichen einfachen fliegenden Bauten (z. B. Modelbahnen, Dosenwerfen) in Volksbelustigungsorten m�ssen Sie der Beh�rde bekannt geben. Eine Eignungsfeststellung der Anlage ist nicht erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Pers�nliche Bewilligung (� 13 Abs. 1 Z 1 Wr. VG)
  • Keine Gef�hrdung der in � 18 Abs. 1 Wr. VG) genannten Schutzinteressen

Fristen und Termine

Die Aufstellung m�ssen Sie mindestens 2 Wochen vorher bekannt geben.

Zust�ndige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Mit der Bekanntgabe der Aufstellung m�ssen Sie folgende Angaben machen:

  • Angaben �ber Art der Anlage
  • Angaben �ber Zeit und Ort der Aufstellung
  • Beschreibung der Anlage

Kosten und Zahlung

Die H�he der Geb�hren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung �ber Verwaltungsabgaben und Kommissionsgeb�hren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Anzeige �ber die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten: 670 KB PDF

Zus�tzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

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