Abbruch in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie Abbruch von Geb�uden au�erhalb von Schutzzonen, die vor dem 1. J�nner 1945 errichtet wurden - Best�tigung
Allgemeine Informationen
Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen, Gebieten mit Bausperre und von Geb�uden, die vor dem 1. J�nner 1945 errichtet wurden, ist nur m�glich, wenn es kein �ffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das �rtliche Stadtbild gibt.
F�r Bauwerke in Schutzzonen und f�r Bauwerke au�erhalb von Schutzzonen, die vor dem 1. J�nner 1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das �rtliche Stadtbild kein �ffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unm�glich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.
Ein entsprechender Abbruch muss sp�testens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Beh�rde (Baupolizei) vom Bauherrn schriftlich angezeigt werden. Der Anzeige muss eine Best�tigung des Magistrats angeschlossen werden, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das �rtliche Stadtbild kein �ffentliches Interesse besteht. Die Ausstellung dieser Best�tigung kann bei der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung beantragt werden.
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung �berpr�ft alle �nderungen des �u�eren Erscheinungsbildes darauf, ob sie sich gestalterisch in das �rtliche Stadtbild einf�gen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Fristen und Termine
Projekte k�nnen laufend eingebracht werden.
Zust�ndige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: [email protected]
Begutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Abbruchbewilligung
- Baupolizei
- Bei denkmalgesch�tzten Objekte zus�tzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat f�r Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht ist, dass Geb�ude, Baustrukturen, Bauteile, G�rten usw., die f�r die Schutzzone bedeutend sind, in ihrem �u�eren Erscheinungsbild gesch�tzt und erhalten werden. Das �rtliche Stadtbild kann durch Abbr�che an Wert verlieren. Dies betrifft vor allem die Abtragung f�r das Stadtbild wirksamer Geb�ude oder Geb�udeteile.
F�r Geb�ude in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie f�r Geb�ude, die vor dem 1. J�nner 1945 errichtet wurden: Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung stellt die Best�tigung gem�� �62a 5a laut Wiener Bauordnung aus.
Mit dieser Best�tigung kann der Abbruch gem�� � 60 Abs. 5a bei der Baupolizei, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten, angezeigt werden.
Besteht ein �ffentliches Interesse an der Erhaltung des angesuchten Geb�udes wegen seiner Wirkung auf das �rtliche Stadtbild, kann keine Best�tigung des Magistrats ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Grundbuchsauszug
- Vollmacht (wenn nicht Bauwerber*in oder Grundeigent�mer*in)
- Bestandspl�ne/Baupl�ne des abzubrechenden Geb�udes
- Objektbeschreibung
- Historische Fotos
- Historische Dokumentation (Ver�nderungen seit der Errichtung des Geb�udes)
- Fotodokumentation:
- Aktuelle Fotos des gesamten Geb�udes (Fassaden, Fenster, Gesimse usw.)
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgeb�ude, auch gegen�berliegende Liegenschaften gem�� � 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung f�r Wien (BO)
Kosten und Zahlung
Die Begutachtung durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung ist geb�hrenfrei.
Im Zuge des Anzeigeverfahrens, oder gegebenenfalls des Genehmigungsverfahrens, werden anfallende Geb�hrenkosten durch die daf�r zust�ndige Beh�rde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollst�ndig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zus�tzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Bauordnung f�r Wien (BO): � 60 Abs. 1 lit. d, � 62a Abs. 5a
Stadt Wien | Architektur und Stadtgestaltung
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