Anspruch auf nachtr�gliche �bertragung der angemieteten Wohnung (Gesch�ftslokal) in das Wohnungseigentum im Wohnungsgemeinn�tzigkeitsgesetz (WGG) bei Neubauten - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches auf nachtr�glichen Wohnungseigentumserwerb im WGG kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenst�ndliche Wohnung (das verfahrensgegenst�ndliche Gesch�ftslokal).
Weitere Informationen dazu unter: Entgelt�berpr�fung des Kostendeckungsentgelts im WGG
Im WGG besteht ein gesetzlich normierter Anspruch f�r eine Mieterin oder einen Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder einen Nutzungsberechtigten ihre bzw. seine angemietete Wohnung (Gesch�ftsraum) auch im Neubau nachtr�glich in ihr bzw. sein Wohnungseigentum �bertragen zu bekommen unter folgenden Voraussetzungen:
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Baulichkeit muss vor mehr als 10 Jahren erstmals bezogen worden sein.
- Die Bauvereinigung darf nicht blo� Bauberechtigte, sondern muss Eigent�merin der Liegenschaft oder Wohnungseigent�merin des Miet- oder Nutzungsobjektes sein.
- Die Erwerberin bzw. der Erwerber muss alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere die zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gew�hrte Darlehen (anteilig) zu �bernehmen bereit sein.
Individuelle Voraussetzungen
- Die Wohnung (der Gesch�ftsraum) muss mit �ffentlichen F�rderungsmitteln errichtet worden sein, wobei die F�rderungszusicherung ab dem 1.7.2000 erteilt wurde.
- Die �ffentliche F�rderung muss noch aufrecht bestehen.
- Neben dem laufenden Entgelt ab dem 1. Juli 2000 muss ein Einmalbetrag im Ausma� von mehr als 50 Euro (gesetzlich indexiert) pro Quadratmeter Nutzfl�che eingehoben worden sein:
- entweder aus Anlass der erstmaligen �bertragung zur Finanzierung von Grund- und bzw. oder Baukosten, sofern die Zusicherung der �ffentlichen F�rderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist (umfasst die F�lle einer Erstmieterin oder eines Erstmieters bzw. einer erstmaligen oder eines erstmaligen Nutzungsberechtigten)
- oder aus Anlass einer sp�teren �berlassung zur Finanzierung von Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnj�hrigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gem�� � 17a Abs. 1 WGG erfolgt ist (umfasst die F�lle einer Anmietung nach beendeter Erstvermietung ohne vorzeitige R�ckzahlung des geleisteten Finanzierungsbeitrages f�r die Grundkosten durch die Vermieterseite.
- Der Betrag von 50 Euro stellt den Wert zum 1. April 2000 dar und erh�ht oder vermindert sich entsprechend den durchschnittlichen j�hrlichen �nderungen des Verbraucherpreisindex (VPI) 1996, wobei die �nderungen mit 1. April des jeweiligen Folgejahres in Wirksamkeit treten.
Liegen die Voraussetzungen vor, so kann die Erstmieterin oder der Erstmieter bzw. die oder der Erstnutzungsberechtigte innerhalb von f�nf Jahren nach dem zehnten Jahr des Erstbezuges der Baulichkeit (sohin im Zeitraum vom 11. bis zum 15. Jahr nach Erstbezug) die Vermieterseite auffordern, ihr bzw. ihm die Wohnung (den Gesch�ftsraum) in das Wohnungseigentum zu �bertragen.
Eine sp�tere Mieterin oder ein sp�terer Mieter bzw. eine sp�tere Nutzungsberechtigte oder ein sp�terer Nutzungsberechtigter hat dieses Antragsrecht vom 11. bis zum 15. Jahr ihres bzw. seines Miet- oder Nutzungsverh�ltnisses an der Wohnung (Gesch�ftsraum).
Die Vermieterseite hat sodann binnen drei Monaten einen Fixkaufpreis schriftlich anzubieten. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten bis maximal sechs Monate erstreckt werden.
M�glichkeiten der Durchsetzung
Kommt die Vermieterseite dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Mieterin oder der Mieter bzw. die oder der Nutzungsberechtigte diese Rechtsanspr�che �ber das Gericht (die Schlichtungsstelle) durchsetzen.
Das Gericht (die Schlichtungsstelle) hat in diesem Verfahren zun�chst die s�umige Vermieterseite aufzufordern, binnen einer Frist von einem Monat einen Fixpreis bekanntzugeben. Kommt die Vermieterseite diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Beh�rde den Fixpreis selbst festzulegen.
Fristen und Termine
Die Aufforderung an die Vermieterseite, die angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Gesch�ftslokal) in das Wohnungseigentum zu �bertragen, muss innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres ab Erstbezug der Baulichkeit, bei sp�terer Anmietung innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres des aufrechten Miet- oder Nutzungsverh�ltnisses gestellt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die diesbez�gliche Aufforderung innerhalb dieses Zeitraumes nachweislich bei der Vermieterseite eingegangen ist. Vor diesem Zeitraum eingegangene Aufforderungen entfalten keine Wirksamkeit, es kann aber innerhalb der Frist eine neuerliche Aufforderung erfolgen. Versp�tet get�tigte Aufforderungen sind unbeachtlich.
Die Vermieterseite ist nicht verpflichtet von sich aus t�tig zu werden, die Initiative muss immer von der bzw. dem Anspruchsberechtigten ausgehen.
Der Antrag, den Fixpreis beh�rdlich festsetzen zu lassen, muss, zumal keine andere gesetzliche Bestimmung existiert, wohl innerhalb der allgemeinen 30-j�hrigen Verj�hrung beh�rdlich geltend gemacht werden. Um Streitigkeiten hinsichtlich einer Verj�hrung des Anspruches zu vermeiden, aber auch um den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Erwerb des Mietobjektes der Vermieterseite gegen�ber noch ermitteln zu k�nnen, sollte ein Antrag aber jedenfalls zeitnah zum Vers�umnis der Vermieterseite eingebracht werden.
Zust�ndige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenh�ndig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
- Name und Anschrift der VermieterInnen: das ist in der Regel die gemeinn�tzige Bauvereinigung (Genossenschaft), wenn die Baulichkeit bereits ver�u�ert ist, die jeweiligen Hauseigent�merInnen, bei Wohnungseigentum die jeweilige Wohnungseigent�merin bzw. der jeweilige Wohnungseigent�mer
Inhalt des Antrags
Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,
- dass auf die Wohnung (das Gesch�ftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum nachtr�glichen Wohnungseigentumserwerb bestehen,
- dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums, n�mlich am TT.MM.JJJJ zur �bertragung der Wohnung (des Gesch�ftslokales) in das Wohnungseigentum aufgefordert wurde und
- dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums kein Fixpreisanbot in Schriftform �bermittelt hat.
Der Antrag sollte darauf gerichtet sein
- den f�r die Wohnung (das Gesch�ftslokal) Top Nummer �.. gesetzlich zul�ssigen Fixpreis durch die Beh�rde (Gericht) festsetzen zu lassen.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
- Kopie des Aufforderungsschreibens an die Vermieterseite zur nachtr�glichen �bertragung in das Wohnungseigentum
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanw�ltinnen bzw. Rechtsanw�lte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, Wirtschaftstreuh�nderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente, erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zus�tzliche Informationen
Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinn�tzigkeitsgesetz - WGG: � 15b, � 15c, � 15e, � 15d Abs. 2 und 3 und � 23
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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