Anspruch auf nachtr�gliche �bertragung der angemieteten Wohnung (Gesch�ftslokal) in das Wohnungseigentum im Wohnungsgemeinn�tzigkeitsgesetz (WGG) bei Altbauten - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches auf nachtr�glichen Wohnungseigentumserwerb im WGG kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenst�ndliche Wohnung (das verfahrensgegenst�ndliche Gesch�ftslokal).
Weitere Informationen dazu unter: Entgelt�berpr�fung des Kostendeckungsentgelts im WGG
Im WGG besteht ein gesetzlich normierter Anspruch f�r eine Mieterin oder einen Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder einen Nutzungsberechtigten ihre bzw. seine angemietete Wohnung (Gesch�ftsraum) auch im Altbau nachtr�glich in ihr bzw. sein Wohnungseigentum �bertragen zu bekommen unter folgenden Voraussetzungen:
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Baulichkeit muss �ffentlich gef�rdert errichtet worden sein.
- Die Bauvereinigung darf nicht blo� Bauberechtigte, sondern muss Eigent�merin der Liegenschaft oder Wohnungseigent�merin des Miet- oder Nutzungsobjektes sein.
- Die Erwerberin bzw. der Erwerber muss alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere die zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gew�hrte Darlehen (anteilig) zu �bernehmen bereit sein.
Individuelle Voraussetzungen
- Die Wohnung (der Gesch�ftsraum) muss mit �ffentlichen F�rderungsmitteln errichtet worden sein, wobei die F�rderungszusicherung aus dem Zeitraum vom 1. J�nner 1994 bis zum 30. Juni 2000 stammen muss.
- Sofern die Zusicherung der �ffentlichen F�rderung aus der Zeit zwischen 1. J�nner 1994 bis zum 31. August 1999 stammt, muss bei Erstbezug der Wohnung oder des Gesch�ftsraumes der auf das Miet- oder Nutzungsobjekt entfallende Teil der Grundkosten zum �berwiegenden Teil innerhalb der ersten drei Jahre ab Erstbezug eingehoben worden sein.
- Sofern die Zusicherung der �ffentlichen F�rderung aus der Zeit zwischen 1. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 stammt, muss bei Erstbezug der Wohnung der auf das Miet- oder Nutzungsobjekt entfallende Teil der Grundkosten zum �berwiegenden Teil innerhalb der ersten f�nf Jahre ab Erstbezug eingehoben worden sein.
- Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag �ber die Wohnung ab dem 1. August 2019 abgeschlossen, muss die Wohnung mehr als 40 Quadratmeter Wohnnutzfl�che aufweisen.
- Die �ffentliche F�rderung muss noch aufrecht bestehen. Hier ist zu unterscheiden:
Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag vor dem 1. August 2019 abgeschlossen, dann muss die F�rderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Wohnungseigentumserwerb aufrecht sein.
Wurde der Miet-oder sonstige Nutzungsvertrag ab dem 1. August 2019 abgeschlossen, dann muss die F�rderung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht sein, der Anspruch besteht aber nur bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit. - Bei Mietvertr�gen (sonstigen Nutzungsvertr�gen ), die ab dem 1. August 2019 abgeschlossen wurden, besteht ein Anspruch auf nachtr�gliche �bertragung ins Wohnungseigentum nur f�r �sterreichische Staatsb�rger, diesen gleichgestellte Personen und Ausl�nder, die sich mehr als f�nf Jahre ununterbrochen und legal in �sterreich aufhalten.
Liegen die Voraussetzungen vor, so kann eine Mieterin oder ein Mieter bzw. eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverh�ltnissen, die vor dem 1. August 2019 begr�ndet wurden im Zeitraum vom 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres des aufrecht bestehenden Miet- oder Nutzungsverh�ltnisses an der Wohnung (Gesch�ftsraum) und im Zeitraum vom 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres des Miet- oder Nutzungszeitraumes jeweils einen Antrag auf �bertragung in das Wohnungseigentum der Vermieterseite gegen�ber stellen. Bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverh�ltnissen, die ab dem 1. August 2019 begr�ndet wurden besteht diese Antragsm�glichkeit dreimalig, jeweils einmal im Zeitraum vom 6. bis zum Ablauf des 10. Jahres, vom 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres und vom 16. Jahr bis zum Ablauf des 20. Jahres des aufrecht bestehenden Miet- oder Nutzungsverh�ltnisses.
Die Vermieterseite hat sodann binnen drei Monaten einen Fixkaufpreis schriftlich anzubieten. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten bis maximal sechs Monate erstreckt werden.
M�glichkeiten der Durchsetzung
Kommt die Vermieterseite dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Mieterin oder der Mieter bzw. die oder der Nutzungsberechtigte diese Rechtsanspr�che �ber das Gericht (die Schlichtungsstelle) durchsetzen.
Das Gericht (die Schlichtungsstelle) hat in diesem Verfahren zun�chst die s�umige Vermieterseite aufzufordern, binnen einer Frist von einem Monat einen Fixpreis bekanntzugeben. Kommt die Vermieterseite diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Beh�rde den Fixpreis selbst festzulegen.
Fristen und Termine
Die Aufforderung an die Vermieterseite, eine ab dem 1. August 2019 angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Gesch�ftslokal) in das Wohnungseigentum zu �bertragen, muss innerhalb des 6. Jahres bis zum Ablauf des 20. Jahres der Miet- bzw. sonstigen Nutzungsdauer, die Aufforderung, eine vor dem 1. August 2019 angemietete (in sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Gesch�ftslokal) in das Wohnungseigentum zu �bertragen, muss innerhalb des 11. bis zum Ablauf des 20. Jahres der Miet- bzw. sonstigen Nutzungsdauer gestellt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die diesbez�gliche Aufforderung innerhalb dieses Zeitraumes nachweislich bei der Vermieterseite eingegangen ist. Vor diesem Zeitraum eingegangene Aufforderungen entfalten keine Wirksamkeit, es kann aber innerhalb der Frist eine neuerliche Aufforderung erfolgen. Versp�tet get�tigte Aufforderungen sind unbeachtlich.
Die Vermieterseite ist nicht verpflichtet von sich aus t�tig zu werden, die Initiative muss immer von der bzw. dem Anspruchsberechtigten ausgehen.
Der Antrag, den Fixpreis beh�rdlich festsetzen zu lassen, muss, zumal keine andere gesetzliche Bestimmung existiert, wohl innerhalb der allgemeinen 30-j�hrigen Verj�hrung beh�rdlich geltend gemacht werden. Um Streitigkeiten hinsichtlich einer Verj�hrung des Anspruches zu vermeiden, aber auch um den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Erwerb des Mietobjektes der Vermieterseite gegen�ber noch ermitteln zu k�nnen, sollte ein Antrag aber jedenfalls zeitnah zum Vers�umnis der Vermieterseite eingebracht werden.
Zust�ndige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenh�ndig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
- Name und Anschrift der VermieterInnen: das ist in der Regel die gemeinn�tzige Bauvereinigung (Genossenschaft), wenn die Baulichkeit bereits ver�u�ert ist, die jeweiligen Hauseigent�merInnen, bei Wohnungseigentum die jeweilige Wohnungseigent�merin bzw. der jeweilige Wohnungseigent�mer
Inhalt des Antrags
Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,
- dass auf die Wohnung (das Gesch�ftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum nachtr�glichen Wohnungseigentumserwerb bestehen,
- dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums, n�mlich am TT.MM.JJJJ zur �bertragung der Wohnung (des Gesch�ftslokales) in das Wohnungseigentum aufgefordert wurde und
- dass die Vermieterseite innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums kein Fixpreisanbot in Schriftform �bermittelt hat.
Der Antrag sollte darauf gerichtet sein
- den f�r die Wohnung (das Gesch�ftslokal) Top Nummer �.. gesetzlich zul�ssigen Fixpreis durch die Beh�rde (Gericht) festsetzen zu lassen.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
- Kopie des Aufforderungsschreibens an die Vermieterseite zur nachtr�glichen �bertragung in das Wohnungseigentum
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanw�ltinnen bzw. Rechtsanw�lte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, Wirtschaftstreuh�nderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente, erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zus�tzliche Informationen
Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinn�tzigkeitsgesetz - WGG: � 39 Abs. 21a, � 15b, � 15c, � 15e, � 15d Abs. 2 und 3, � 23
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular