R�ckzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf R�ckzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Grunds�tzlich sind alle an die Vermieter*innen oder an fr�here Mieter*innen geleisteten Einmalzahlungen (Abl�sen) vom Abl�severbot des � 27 Abs. 1 MRG umfasst. Der h�ufigste Anwendungsfall (gilt sowohl f�r Haupt- als auch f�r Untermiete) betrifft Leistungen der neuen Mieter*innen an fr�here Mieter*innen (Altmieter*innen) oder an die Vermieter*innen oder an andere ohne gleichwertige Gegenleistung. Wenn aber der Abl�se eine Gegenleistung in gleicher H�he (gleicher Wert) gegen�bersteht, ist sie nicht verboten. Das Gleiche gilt, wenn die Vermieter*innen den Vormieter*innen die Aufwendungen auf die Wohnung (Investitionsersatz) gem�� � 10 MRG (� 20 Abs. 5 WGG) abl�sen und von den Nachmieter*innen die R�ckzahlung dieses Aufwandes verlangen. Dieser Vorgang ist gesetzlich zul�ssig. Ebenso gesetzlich zul�ssig sind die Vereinbarung eines Finanzierungsbeitrages (� 17 WGG, � 69 WWFSG 1989) sowie sonstige echte Mietzinsvorauszahlungen, die auf den laufenden Mietzins (MRG) bzw. das laufende Entgelt (WGG) angerechnet werden.
Als weitere Beispiele f�r verbotene Abl�sen k�nnen genannt werden: Entgelt f�r die Einr�umung eines Weitergaberechtes unter bestimmten Voraussetzungen, �berh�hte Kautionszahlungen (in der Regel �ber sechs Bruttomonatsmieten) oder �berh�hte Provisionszahlungen, des weiteren auch die Kosten f�r die Errichtung des Mietvertrages oder auch Mietzinsvorauszahlungen ohne entsprechende Widmung f�r einen bestimmten Zeitraum.
F�r die Tatsache der Zahlung und den Empf�nger*innen der Abl�se sind die Antragsteller*innen beweispflichtig.
Die Abl�seempf�nger*innen hingegen m�ssen nachweisen, dass die Abl�se dem Grunde und der H�he nach im Sinne einer gleichwertigen Gegenleistung zul�ssig war. Bez�glich des R�ckersatzes des Investitionsaufwandes der Vormieter*innen, treffen die Vermieter*innen die Behauptungs- und Beweislast daf�r, dass der Ersatz an die Vormieter*innen dem Grunde (strenge formale und inhaltliche Voraussetzungen) und der H�he nach zul�ssig war.
Die Verj�hrungsfrist f�r die R�ckforderung von verbotenen Leistungen und Entgelten (verbotene Abl�sen) betr�gt, gerechnet ab dem Tag der Zahlung, zehn Jahre. Die Leistung muss im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages gestanden sein. Ist kein Mietvertrag zustande gekommen, ist die R�ckforderung bereicherungsrechtlich beim zust�ndigen Zivilgericht abzuwickeln.
Fristen und Termine
Die Verj�hrungsfrist von 10 Jahren muss beachtet werden.
Zust�ndige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenh�ndig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung ist derjenige berechtigt, in dessen Namen die Abl�se bezahlt wurde. Waren das mehrere Personen, (z. B. ein Ehepaar oder eine Mietergemeinschaft) m�ssen alle im Antrag als Antragsteller*innen genannt werden.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind diejenigen, an die die Abl�se tats�chlich bezahlt wurde. Sind die Empf�nger*innen Mitarbeiter*innen der Hausverwaltung, dann m�ssen auch diese als Antragsgegner*innen bezeichnet werden.
Inhalt des Antrags
- Der Antrag muss auf R�ckzahlung der verbotswidrig geleisteten Abl�se zuz�glich 4 Prozent Zinsen ab dem Zahlungstag gerichtet sein.
- Der Antrag sollte Angaben dar�ber enthalten, an wen die Leistung erfolgte, in welcher H�he, wof�r vereinbarungsgem�� die Abl�se gedacht war und dass der Leistung der Abl�se keine oder nur eine teilweise gleichwertige Gegenleistung gegen�ber gestanden ist.
- Es sollten daher auch Zeug*innen namhaft gemacht werden, die bei der erfolgten Leistung (Bargeld, Scheck) dabei waren und daher diese best�tigen k�nnten, eventuell w�re eine vorhandene Quittung �ber den Zahlungsempfang beizulegen.
- Es sollte auch angegeben werden, ob das Mietverh�ltnis noch aufrecht ist oder nicht. Bei aufrechtem Mietverh�ltnis w�re eine Kopie des Mietvertrages mitzuschicken. Falls das Mietverh�ltnis nicht mehr aufrecht ist, w�re es im Sinne einer Beweissicherung von Vorteil, eine Fotodokumentation anzufertigen bzw. ein Sachverst�ndigengutachten dar�ber zu veranlassen, welchen Wert die Gegenst�nde bzw. Investitionen zum Zeitpunkt der Leistung der Abl�se gehabt haben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zus�tzliche Informationen
Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: � 27
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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