�berpr�fung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf �berpr�fung der inhaltlichen Richtigkeit der gesamten verrechneten Heiz- und Warmwasserkosten sowie auch die Entscheidung �ber die allf�llig beantragte R�ckforderung zuviel bezahlter Betr�ge kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Voraussetzung f�r die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen W�rmeversorgungsanlage mit W�rme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile f�r Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

W�rmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit W�rme versorgtes Nutzungsobjekt

  • als Eigent�merInnen des gesamten Geb�udes
  • als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den Eigent�merInnen des Geb�udes ableitet (insbesondere der HauptmieterInnen) oder
  • als Wohnungseigent�merInnen nutzen.

W�rmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die Eigent�merInnen, bei Wohnungseigentum die Eigent�mergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsvertr�gen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den W�rmeerzeugerInnen dieser.

Die MieterInnen der Wohnungseigent�merInnen, deren Vertrag vor oder nach der Wohnungseigentumsbegr�ndung abgeschlossen wurde, k�nnen daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.

Fristen und Termine

Wenn die W�rmeabnehmerInnen nicht sp�testens 6 Monate nach Rechnungslegung gegen die geh�rig gelegte Abrechnung schriftlich begr�ndete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verh�ltnis zwischen den W�rmeabgeberInnen und W�rmeabnehmerInnen als genehmigt.

Zust�ndige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: [email protected]

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle W�rmeabnehmerInnen als auch alle W�rmeabgeberInnen berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
    • Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als W�rmeabnehmerInnen: die Eigent�merInnen des ganzen Geb�udes
    • Bei Antragstellung durch die Wohnungseigent�merInnen: die Eigent�mergemeinschaft
    • Bei Antragstellung durch die W�rmeabgeberInnen oder W�rmeabnehmerInnen: alle (anderen) W�rmeabnehmerInnen

Inhalt des Antrags

Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten gesetzlich nicht zul�ssig ist. Weiters muss bekannt gegeben werden:

  • ob ein W�rmelieferungsvertrag besteht;
  • welche Abrechnung von welcher Abrechnungsperiode bestritten wird;
  • welche Heiz- und Warmwasserkosten (Energiekosten oder sonstige Kosten des Betriebes) detailliert mit Angabe der H�he des vorgeschriebenen Betrages (exklusive Umsatzsteuer) entweder dem Grunde nach (verrechnete Ausgabe ist keine verrechenbare Heiz- und Warmwasserkosten-Position) oder der H�he nach (Heiz- und Warmwasserkosten-Position ist zwar an sich zul�ssig, aber �berh�ht) bestritten werden (mit kurzer Begr�ndung). Au�erdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten bestritten werden bzw. begehrt werden, die �berschreitungsbetr�ge festzustellen und die AntragsgegnerInnen zur R�ckzahlung der festgestellten �berschreitungsbetr�ge samt vier Prozent gesetzlicher Zinsen zu verpflichten.

Beilagen zum Antrag

  • Antragstellung durch W�rmeabnehmerInnen:
    • Bek�mpfte W�rmekostenabrechnung
    • Eventuell Kopie des W�rmelieferungs-Einzelvertrages
    • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
  • Antragstellung durch den W�rmeabgeber:
    • Kopie der MieterInnenliste
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Rechtsanw�ltInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, Wirtschaftstreuh�nderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zus�tzliche Informationen

Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlagen:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular