�berpr�fung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf �berpr�fung der inhaltlichen Richtigkeit der gesamten verrechneten Heiz- und Warmwasserkosten sowie auch die Entscheidung �ber die allf�llig beantragte R�ckforderung zuviel bezahlter Betr�ge kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Voraussetzung f�r die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen W�rmeversorgungsanlage mit W�rme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile f�r Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
W�rmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit W�rme versorgtes Nutzungsobjekt
- als Eigent�merInnen des gesamten Geb�udes
- als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den Eigent�merInnen des Geb�udes ableitet (insbesondere der HauptmieterInnen) oder
- als Wohnungseigent�merInnen nutzen.
W�rmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die Eigent�merInnen, bei Wohnungseigentum die Eigent�mergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsvertr�gen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den W�rmeerzeugerInnen dieser.
Die MieterInnen der Wohnungseigent�merInnen, deren Vertrag vor oder nach der Wohnungseigentumsbegr�ndung abgeschlossen wurde, k�nnen daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.
Fristen und Termine
Wenn die W�rmeabnehmerInnen nicht sp�testens 6 Monate nach Rechnungslegung gegen die geh�rig gelegte Abrechnung schriftlich begr�ndete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verh�ltnis zwischen den W�rmeabgeberInnen und W�rmeabnehmerInnen als genehmigt.
Zust�ndige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle W�rmeabnehmerInnen als auch alle W�rmeabgeberInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
- Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als W�rmeabnehmerInnen: die Eigent�merInnen des ganzen Geb�udes
- Bei Antragstellung durch die Wohnungseigent�merInnen: die Eigent�mergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch die W�rmeabgeberInnen oder W�rmeabnehmerInnen: alle (anderen) W�rmeabnehmerInnen
Inhalt des Antrags
Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten gesetzlich nicht zul�ssig ist. Weiters muss bekannt gegeben werden:
- ob ein W�rmelieferungsvertrag besteht;
- welche Abrechnung von welcher Abrechnungsperiode bestritten wird;
- welche Heiz- und Warmwasserkosten (Energiekosten oder sonstige Kosten des Betriebes) detailliert mit Angabe der H�he des vorgeschriebenen Betrages (exklusive Umsatzsteuer) entweder dem Grunde nach (verrechnete Ausgabe ist keine verrechenbare Heiz- und Warmwasserkosten-Position) oder der H�he nach (Heiz- und Warmwasserkosten-Position ist zwar an sich zul�ssig, aber �berh�ht) bestritten werden (mit kurzer Begr�ndung). Au�erdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten bestritten werden bzw. begehrt werden, die �berschreitungsbetr�ge festzustellen und die AntragsgegnerInnen zur R�ckzahlung der festgestellten �berschreitungsbetr�ge samt vier Prozent gesetzlicher Zinsen zu verpflichten.
Beilagen zum Antrag
- Antragstellung durch W�rmeabnehmerInnen:
- Bek�mpfte W�rmekostenabrechnung
- Eventuell Kopie des W�rmelieferungs-Einzelvertrages
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
- Antragstellung durch den W�rmeabgeber:
- Kopie der MieterInnenliste
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Rechtsanw�ltInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, Wirtschaftstreuh�nderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zur�ckgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zus�tzliche Informationen
Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG: � 25
- In Verbindung mit Mietrechtsgesetz - MRG: � 39 Abs. 3
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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