Durchf�hrung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf Durchf�hrung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • VermieterInnen k�nnen die Durchf�hrung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten aufgetragen werden, wenn sie die Vornahme dieser Arbeiten unterlassen haben. Das Gericht (die Gemeinde) muss den VermieterInnen dann die Durchf�hrung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht �bersteigender Frist auftragen.
  • Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgef�hrdung k�nnen den VermieterInnen nur dann aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgef�hrdung nicht durch andere, den BewohnerInnen des Hauses zumutbare Ma�nahmen abwenden l�sst.
  • Bei vorweg durchzuf�hrenden Arbeiten muss dem Antrag unabh�ngig von finanziellen Auswirkungen stattgeben werden.
  • Der rechtskr�ftige Auftrag zur Durchf�hrung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten ist ein Exekutionstitel. Kommen die VermieterInnen dem rechtskr�ftigen Auftrag der Entscheidung gem�� � 6 Abs. 1 MRG nicht fristgerecht nach, so haben alle MieterInnen des Hauses das Recht, f�r die Durchf�hrung der Arbeiten die Bestellung von ZwangsverwalterInnen gem�� � 6 Abs. 2 MRG zu begehren.
  • Zur Sicherung von Anspr�chen gem�� �� 3,6 MRG, die im Au�erstreitverfahren zu verhandeln sind, kann das Gericht einstweilige Verf�gungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige Verf�gung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchf�hrung von Erhaltungsarbeiten nach � 3 Abs. 3 Z 2 MRG dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach � 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO) abh�ngig gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf�gung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gem�� � 39 MRG nicht mehr anh�ngig gemacht werden; f�r ein bereits vor der Gemeinde anh�ngiges Verfahren gilt � 40 Abs. 2 zweiter Satz MRG sinngem�� (Einstellung des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle). Der Antrag in der Hauptsache muss in diesen F�llen bei Gericht eingebracht werden.

Fristen und Termine

Das Gericht (die Gemeinde) muss den VermieterInnen die Durchf�hrung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht �bersteigender Frist auftragen.

Zust�ndige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: [email protected]

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenh�ndig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen bzw. deren bevollm�chtigte VertreterInnen: Antragsberechtigt ist
    • die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und alle HauptmieterInnen des Hauses bei Erhaltungsarbeiten
      • an allgemeinen Teilen des Hauses
      • in einzelnen Mietgegenst�nden, sofern es sich um die Behebung von ernsten Sch�den des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgef�hrdung handelt oder wenn diese zur Herstellung der Brauchbarkeit des Mietgegenstandes erforderlich sind
      • zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen
      • zur Neueinf�hrung oder Umgestaltung, die kraft �ffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmen sind (z. B. Anschluss an eine Wasserleitung oder an einen Kanal)
      • zur Installation/Miete von Messeinrichtungen zur Verbrauchsermittlung
    • die Mehrheit der MieterInnen des Hauses (berechnet nach der Anzahl der Mietgegenst�nde) bei
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: Das sind grunds�tzlich alle Eigent�merInnen (des Hauses) laut Auszug aus dem Grundbuch und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigent�mergemeinschaft f�r AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. N�here Ausk�nfte dazu erteilen die zust�ndigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.

Inhalt des Antrags

Es muss erkennbar sein, welche Arbeiten notwendig sind, um M�ngel/Sch�den zu beseitigen. Liegt eine Gesundheitsgef�hrdung vor, so muss diese glaubhaft dargelegt werden. Adresse des Objektes (Haus, Top-Nummer)

Beilagen zum Antrag

  • Falls sich eine der Parteien vertreten l�sst, m�ssen die VertreterInnen auch eine Vollmacht beilegen (ausgenommen Rechtanw�ltInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder Wirtschaftstreuh�nderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
  • Mietvertrag

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Beh�rde, diese nachzureichen. Sollten die fehlenden entsprechenden Dokumente binnen der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nachgereicht werden, wird der gegenst�ndliche Antrag zur�ckgewiesen.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zus�tzliche Informationen

Diese Informationen k�nnen nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: � 3, � 4, � 6

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular